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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 47

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 47 (sequence 49)
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47 weisführung erachtet jedoch der Ran selbst, der sie lediglich im Namen anderer wiedergibt (und immerhin für beachtlich zu halten scheint), nicht für zwingend. Er hält sich vielmehr an das zuletzt gewonnene Diskussionsergebnis und entnimmt daraus, daß es sich vorliegend weder um den Vorgang des Sch’lichus noch um denjenigen der S’chioh handelt, sondern eben nach dem Schluß der Gemoro-Stelle um eine vom Bes-Din eingesetzte Verwaltung (ähnlich der Bestellung eines Vormundes, Apitro- סנץ®!, also um eine Art gesetzlicher Vertretung, und zwar nicht zum Zwecke des Neuerwerbes von Rechten, sondern lediglich zur Durchführung der Auseinandersetzung über bereits vorhandenen Besitz. Diese Auffassung läßt allerdings für Folgerungen über das Wesensproblem der S’chioh keinen Raum und führt mithin zu einer vollständigen Umgehung und Ausschaltung der Frage aus dem dort behandelten Stoffgebiet. Ergibt sich sonach aus dem Vorstehenden, in welchem Maße sich schon die klassischen Kommentatoren der konstruktiven Schwierigkeiten des S’chioh-Problems und seiner Einordnung unter die allgemein gültigen Grundprinzipien des jüdischen Rechts bewußt waren und mit welcher Eindringlichkeit sie sich bemühten, diesen Schwierigkeiten besonders in den praktischen Folgerungen aus den von ihnen entwickelten Grundsätzen auszuweichen, so schöpft die Behandlung der gleichen Frage durch einen modernen Autor das hier aufgeworfene Problem weit weniger aus. Gullak — Sefer J’ssaude hamischpot ho־iwri, Teil I, Kap. 1, § 6, Absatz 8 — schreibt über die hier erörterte Frage in wörtlicher Ueber- Setzung Folgendes: ״Wer zu Gunsten eines andern im Wege der S’chioh Rechte erwirbt, wird dabei wie ein Stellvertreter tätig, ohne daß er für diesen Zweck bestellt wurde, und deswegen ist es erforderlich, daß er nach dem Gesetz geeignet ist, zum Stell- Vertreter für einen Rechtserwerb dieser Art gemacht zu werden. Noch einfacher ist die Fähigkeit zum Erwerbe, die von demjenigen erfordert wird, zu dessen Gunsten die S’chioh erfolgt. Er wirkt nicht durch irgendeine Handlung als Beteiligter bei der Vollziehung des Erwerbes mit, der zu seinen Gunsten vorgenommen wird, und auch eine Willensäußerung von seiner Seite wird nicht konkret zum Ausdruck gebracht. Vielmehr haben lediglich die Weisen die

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