Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 46 (sequence 48)
- Belongs to
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46 turgemäß dazu, sich — entgegen Unseren Talmudausgaben — derjenigen Lesart in der als Sitz der Materie zugrunde hegenden Gemoro-Stelle Bowo Mezioh 71b/72 anzuschließen, nach welcher bei der Zulassung der S’chioh für denKotaun das Wort ״Mid’rabbonon“ fehlt. — Eine ausweichende Entscheidung, die die Stellungnahme zu dem hier behandelten Problem offen läßt, trifft Ran zu Kidduschin 42 a. An dieser Stelle erörtert die Gemoro die Frage, aus weleher biblischen Grundlage zu entnehmen ist, daß die Handlung des Vertreters derjenigen des Vertretenen gleichsteht. — vgl. oben Teil I, S. 35. — Als Antwort verweist der Talmud zunächst auf die Thora-Stelle in Bamidbor XXXIV, 18, wonach je ein Stammesfürst den auf seinen Stamm entfallenden Gesamtanteil am Grundbesitz des Landes zugewiesen erhielt, also damit offensichtlich als Stellvertreter aller übrigen Stammesangehörigen fungierte. Auf den Einwand: ״Ist es denn einleuchtend, daß es sich hier um einen Sch’liehus-Vorgang handelt, da doch auch Minderjährige darunter waren und diese von der Stellvertretung ausgeschlossen sind?“ läßt jedoch die Gemoro diese Begründung fallen. Sie versucht alsdann, den Vorgang als S’chioh zu konstruieren, und gibt schließlich, nachdem auch dieser Versuch mit dem Hinweis darauf abgewendet wurde, daß die Zuteilung der einzelnen Landstriche angesichts der verschiedenartigen Beschaffenheit des Bodens nicht schlechthin als Zuwendung rechtlicher Vorteile angesehen werden könne, die Deutung, daß dem einzelnen Stammesfürsten hier die rechtliche Stellung eines vom Gericht bestellten Vormundes zukam, der zwar ausschließlich im Interesse und zum Vorteil der von ihm vertretenen Mündel (Waisenkinder) eingesetzt wird, aber innerhalb dieses Rahmens auch Verpflichtungen für sie eingehen kann. Zu dieser Talmudstelle bemerkt R. Nissim, daß manche Autoren aus ihr einen Beweis dafür entnehmen wollen, daß S’chioh und Sch’lichus auf verschiedenartigen Prinzipien beruhen; denn da die Gemoro auf den Einwand: ״Es waren doch Minderjährige dabei“ die Sch’lichus-Auffassung sogleich fallen läßt und sich der S’chioh-Konstruktion zuwendet, so müsse hieraus gefolgert werden, daß die S’chioh — im Gegensatz zum Sch’lichus — bereits nach den Grundsätzen der Thora (da es sich ja hier um einen dem Bericht der Thora entnommenen historischen Vorgang handelt) auch zu Gunsten von Minderjährigen zulässig ist. Diese Be-