Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 45 (sequence 47)
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45 "— vgl K’ssubaüs, lia. — Wir haben es sonach auch hier nur mit einer Auswirkung des allgemeinen S’chioh-Prinzips zu tun und die daraus sich ergehenden Folgerungen sind je nach der begrifflichen Ausdeutung des S’chioh ־־Vorganges verschieden. Vom Standpunkt derjenigen Kommentatoren, die in dem Institut der S’chioh nichts anderes als einen Sonderfall des Sch’liehus-Prinzips sehen, ist die Zulässigkeit der Aufnahme eines nicht jüdischen Minderjährigen in das Judentum mit allen für einen vollwertigen Proselyten sich ergebenden Folgen nur schwer zu begründen. Denn wenn man davon ausgeht, daß der S’chäoh-Erwerb für einen Minderjährigen nur durch rabbinisehe Anordnung als zivilrechtliche Befugnis zugelassen ist, so führt das zu der Konsequenz, daß ein übergetretener Minderjähriger nicht die volle rechtliche Stellung eines Proselyten erlangen, mithin also auch nicht in den Genuß der auf dem Thora-Gesetz beruhenden Bestimmungen für das Eherecht (insbesondere für die Ehefähigkeit) treten kann. Diese außerordentlich weitgehende praktische Folgerung wird in der Tat von einzelnen Autoren gezogen — vgl. die Ausführungen des Ritwo zur Stelle — und beweist aufs deutlichste, wie weit die Auswirkungen der Stellungnahme zu der hier behandelten Frage nach dem Wesen der S’chioh im Einzelfalle reichen. Andere Kommentatoren, — wie Tauss’phaus, zu K’ssubaus 11a — die gleichfalls den S’chioh-Vorgang vom Sch’lichusprinzip ableiten, bemühen sich, die aus dieser Konstruktion für den vorliegenden Fall hervortretenden Schwierigkeiten dadurch zu überwinden, daß sie einen Reehtserwerb, der nach keiner Richtung hin mit Nachteilen irgendwelcher Art verbunden ist, einer Sonderbehandhing unterwerfen und in diesen Ausnahmefällen auch bei einem Minderjährigen die Bestellung eines Vertreters (Sch’liehus) sowie folgeweise auch die S’chioh für zulässig erklären. Damit werden allerdings die zuvor erwähnten Konsequenzen für die Rechts- Stellung des minderjährigen Proselyten vermieden, aber nur dadurch, daß hier ein neuartiges Ausnahmeprinzip statuiert wird, das sich mit dem sonst uneingeschränkt geltenden Grundsatz des Ausschlusses von Sch’lichus bei Minderjährigen kaum in Einklang bringen läßt. — Die angegebene Auffassung von Thauss’phaus nötigt na-