Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 44 (sequence 46)
- Belongs to
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44 — insoweit übereinstimmend R. Elieser und Rabbi Jebauschuah in der Mischnah Bowo Bassro 146b; ebenso Maimonides, Hilchaus S’chioh u-Matonoh IV 8; vgl. ferner Bowo Mezioh 71b/ 72.— Umstritten ist jedoch die Frage, ob es sich bei der Anwendung des S’chioh-Pr inzips zu Gunsten eines Kotaun um eine unmittelbar aus dem Thora-Gesetz sich ergebende Befugnis handelt, oder ob diese Berechtigung lediglich auf einer später getroffenen An- Ordnung der Weisen beruht. Leitet man den Vorgang der S’chioh von dem allgemeinen Stellvertretungsprinzip des Sch’lichus ab, so kann die Zulässigkeit der S’chioh zu Gunsten eines Minderjährigen, da die Vertreter-Bestellung durch einen solchen nach dem Thora-Gesetz unstreitig unzulässig ist, lediglich auf rabbinische Anordnung zurückgeführt werden. Sieht man dagegen in der S’ehioh den Ausdruck eines selbständigen, vom Sch’lichus- Vorgang unabhängigen Rechtsprinzips, so besteht kein Anlaß, ihre Zulässigkeit zu Gunsten eines Minderjährigen von der Thora aus in Zweifel zu ziehen. Praktisch wirkt sich diese verschiedenartige Beurteilung der Frage dahin aus, daß eine nur durch rabbinische Vorschrift eiüigeführte Zulassung des S’chioh-Instituts lediglich auf dem vermögensrechtlichen Gebiete des Zivilrechts, für das sie gescliaffen wurde, Geltung beanspruchen konnte, nicht dagegen, wie im Falle der Zurückführung auf das Thora-Gesetz, auch in eherechtlicher Beziehung oder etwa auf dem Gebiete des Personen- Standsrechts. Insoweit hat die hier behandelte Frage mithin eine mehr als konstruktive Bedeutung, da gerade wesentliche Regeln des Personenstandsrechts auf das Prinzip der S’chioh zurückgeführt werden. So wird insbesondere die Tatsache, daß ein nichtjüdischer Minderjähriger ohne Mitwirkung seiner (nichtjüdischen) Eltern — die in dieser Beziehung, auch wenn sie selbst zum Judentum übergetreten sind, keine elterliche Gewalt über ihn hesitzen, da der Uebertritt zum Judentum den Nichtjuden nach grundsätzlicher Regel aus seiner früheren Familien- und Verwandtengemeinsehaft löst und ihn wie ein neugeborenes Kind (k’Kotaun sch’naulod) erscheinen läßt, — durch das jüdische Gericht (al Daas Besdin) in das Judentum aufgenommen werden kann, damit begründet, daß es sich hierbei lediglich um einen rechtlichen Vorteil für den Uebergetretenen handelt.