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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 43

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 43 (sequence 45)
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samkeit des dinglichen Kinj an-Aktes einer bisher noch unerfüllten Besonderheit bedarf, naturgemäß nur eine persönliche Bindüng des Veräußerers erzeugen, da er nur insoweit für den Begünstigten wirksam werden kann. Die hier vertretene Auffassung über das Wesen der S’chioh führt daher in ihrer Anwendung auf die vorliegende Streitfrage im Wege zwangloser Deduktion zu einem Ergebnis, das sich mit dem von maßgebenden Autoritäten gewonnenen Resultat faktisch deckt und auch in seinen Auswirkungen auf das praktische Rechtsleben befriedigende Folgerungen herbeizuführen geeignet erscheint. — Soweit in diesem Ergebnis eine Abweichung von den für das Wesen des Kinj an allgemein geltenden Prinzipien erblickt wird, ist zu bedenken, daß das hier gewonnene Resultat nicht auf einer grundsätzlichen Beschränkung oder Aufspaltung der Kinjan-Wirkungen beruht, sondern daß es sich hier um singuläre Folgerungen in einer Gruppe von Spezialfällen handelt, die die Thora durch die oben erwähnten Bestimmungen über die Erfordernisse des Uebergabeaktes einer ausdrücklichen Sonderbehandlung unterworfen hat. Die grundsätzlichen Ausführungen über das Wesen des Kinj an im ersten Teil der vorliegenden Arbeit werden also von der Beurteilung des Ergebnisses in dem zuletzt behandelten praktischen Anwendungsfall nicht berührt. — Bedeutsam ist die rechtliche Beurteilung des S’chioh-Vorganges endlich auch für die Frage, ob und inwieweit das S’chioh- Prinzip auf einen Minderjährigen (Kotaun) Anwendung findet. Daß ein solcher weder einen Vertreter (SdTliach) bestellen, noch seinerseits von einer andern Person zum Vertreter bestellt werden kann, steht fest. — vgl. Kidduschin 42a; Gittin 64b; Maimonides, Ililchaus Sch’luchin w’Schut’fin, II 2; ferner Bo wo Mezioh 71b. — Ebenso ist, soweit es sich um die Behandlung des Kotaun in Bezug auf die Zulässigkeit der S’chioh handelt, das auf eine Entscheidüng der Mischnah gestützte Ergebnis unumstritten, wonach zwar der Minderjährige selbst nicht für einen andern im S’chioh-Wege einen Rechtserwerb vornehmen kann, da er nicht als willens- und geschäftsfähig (nicht als ״Baal daas“) gilt, — cf. Teil I dieser Arbeit, S. 35 sowie S. 43 — auf der andern Seite aber eine volljährige geschäftsfähige Person im Wege der S’chioh auch für einen Kotaun Rechte zu erwerben befugt ist.

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