Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 42 (sequence 44)
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42 Falle der Freilassungsakt bereits mit der Aushändigung der Urkünde an den Beauftragten vollgültig vollzogen sein muß. Nach der in der vorliegenden Arbeit versuchten Rechts־- konstruktion des S’chioh-Vorgangs ergibt sich die Stellungnahme zu der hier aufgeworfenen Streitfrage von selbst, und zwar dem Resultat nach im Sinne derjenigen Autoren (siehe Rif sowie Raschi zu Gittin 9b), die den S’chioh-Erwerb nicht dem Stellvertretungs-Prinzip entnehmen. Zu berücksichtigen sind allerdings hierbei die für die Uebergäbe von Freilassungs- und Scheidebriefen geltenden rechtlichen Besonderheiten. Während nämlich bei der Uebereignung von sonstigen Mobilien die Niederlegung an öffentlichem Ort mit nachfolgender Ansichnahmc durch den Begünstigten zur Vollziehung des Rechtsübergangs ausreicht, ist dies beim Scheide- oder Freilassungsbrief kraft ausdrücklicher Anordnung der Thora nicht der Fall (vgl. Rowo in Gittin 24a, sowie Gittin 78a; ferner Rambam, Hilchaus Gemscliin. I, 12). Diese Vorschrift, wonach ein Get nur durch direkte Ueberführung in den Empfangsbereich des Adressaten und durch Entgegennahme von dessen Seite wirksam wird, beruht auf dem Bibelvers in D’worin! XXIV, 1, der für die Wirksamkeit des Scheidebriefes als wesentliches Erfordernis verlangt, daß der Brief vom Ehemanne der Frau ״in die Hand gegeben wird“ (w’nossan b’jodoh). Das bedeutet, daß ein gewöhnlicher Uebergabeakt hier nicht hinreicht, sondern eine besondere Empfangnähme erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für den Freilassungsbrief des Sklaven. Da nun nach unserer Auffassung der S’chioh-Vorgang keinen Vertretungsakt auf Seiten des Empfängers darstellt, sondern nur dazu dient, den Willen des Veräußerers durch die Zulassung eines tatsächlichen Besitzergreifungsaktes kundzutun (vgl. Teil I S. 42/43 sowie Teil II Abs. 1 der vorliegenden Arbeit), so kann in den Fällen von Gite Noschim und Schichrure Awodim naturgemäß der S’chioh-Akt nicht zu einem wirksamen Rechtsüb ergang führen, da es an einer persönlichen oder durch einen bestellten Vertreter des Empfängers vollzogenen Entgegennahme der Urkunde hier fehlt. Die Scheidung oder Freilassung ist daher erst dann wirksam vollzogen, wenn auch dieses Erfordernisi vollgültig erfüllt und der Brief in den Empfangsbereich des Erwerbers gelangt ist. Solange dieser für die Wirksamkeit derartiger rechtsgestaltender Urkunden notwendigen Voraussetzung nicht Genüge geschehen ist, kann der S’chioh-Vorgang, da es zur Wirk-