Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 41 (sequence 43)
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41 Vertreter handelt, nach dieser Meinung erst dann vollzogen, wenn der Freilassungsbrief tatsächlich in die Hand des Sklaven gelangt ist (im Ergebnis ähnlich Rambam, Mischnah-Kommentar). Als Parallelfal] wird von den Vertretern dieser Auffassung ein entsprechender Vorgang aus schuldrechtlichem Gebiete herangezogen. Wenn nämlich jemand einem Dritten eine Schuldsumme aushändigt mit dem Aufträge, sie dem Gläubiger zum Zpecke der Tilgung der Schuld zu überbringen, haftet er zwar bis zur Aushändigung des Betrages an den Gläubiger (z. B. im Falle eines ,vorher eintretenden Verlustes der Summe) nach wie vor für die Erfüllung; er ist aber nach der Auffassung von Raw nicht mehr berechtig[;, die Summe von seinem Erfüllungsvertreter zurückzu־ verlangen (vgl. Gittin 14a). Aehnliche Wirkungen erzeugt nach modernem Recht die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht, die allerdings nach § 378 BGB bereits die Schuldbefreiung zur Folge hat. Beurteilt man unseren Fall der Beauftragung zur Ueberbringung eines Freilassungsbriefes in diesem Sinne, so tritt auch liier lediglich eine Bindung des Geschäftsherm an den von ihm gewollten Rechtsakt ein, ohne daß dessen Vollziehung bereits durchgeführt ist. Von der im ersten Teil dieser Arbeit (Seite 32 Abs. 2X angedeuteten doppelten Funktion jedes Kinjan-Aktes ist also nach dieser Ansicht hier nur die eine Hälfte, nämlich die Bindung der Partei an ihre Erklärungen, vollzogen, während die eigentliche Rechtsübertragung noch nicht eingetreten ist. Wir finden hier demnach eine (dem jüdischen Recht sonst im allgemeinen fremde) Scheidung zwischen der persönlichen (obligatorisehen) Bindung und der dinglichen Erfüllung. Vom Standpunkt der sonst maßgebenden Grundsätze des talmudischen Rechts wird gerade dieses Ergebnis von den Vertretern der Gegenmeinung bekämpft (vgl. Tauss’phaus und Ran; ferner Rösch zu Gittin 11b.—S. auch Ritwo sowie Raschbo zur *Stelle); Die vorgenannten Autoren wollen eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall nicht anerkennen und von der logischen Konsequenz nicht abweichen, wonach, wenn der Uebergabeauftrag bereits den Auftrag zum Rechtserwerbe umschließt (T’nu S’chu), wenn ferner die Freilassung (entgegen der Auffassung von R. Meir) gemäß der Ansicht der Chachomim nur einen rechtliehen Vorteil darstellt und wenn endlich die auftraglose Geschäftsführung aus dem Gesichtspunkt der Stellvertretung herzuleiten ist (S’chioh mitaam Sch’lichus), auch im vorliegenden