Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 40 (sequence 42)
- Belongs to
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״Wenn jemand gesagt hat: ״Gebt diesen Scheidebrief meiner Frau, diesen Freilassungsbrief meinem Sklaven!“ und er ist gestorben, so kann man den Brief nach seinem Tode nicht mehr aushändigen.“ Der Grund für die hier getroffene Regelung liegt darin, daß der Auftraggeber zu dem Zeitpunkt, in welchem die Aushändigung des Briefes stattfinden soll, gar nicht mehr lebt und infolgedessen zu dieser Zeit auch nicht mehr Inhaber des Rechtes ist. Bei dieser Auffassung ergibt sich jedoch die Frage, weshalb hier nicht schon vor dem Tode die Wirksamkeit des Freilassungsaktes eingetreteil ist, da wir doch in der vorhergehenden Mischnah gelernt haben, daß Freilassungsbriefe nur rechtliche Vorteile erzeugen, so daß der Auftraggeber keine Rücktrittsmöglichkeit von dem mit der Auftragserteilung seinerseits bereits vollzogenen Rechts־ akte mehr besitzt. Von manchen Erklären! (vgl. Raschi in der Lesart des Bach und Rabbenu Tarn bei Tauss’phaus a. a. O.) wird der scheinbare Widerspruch zwischen den beiden auf einander folgenden Mischnah - Grundsätzen in der Weise gelöst, daß einer abweiebenden Lesart gefolgt und das Wort ״seh“ (dieser) gestrichen wird. Die Stelle verliert dadurch den Sinn, daß die Auftragserteilung sich auf die Uebergabe eines bereits vorliegenden Freilassungsbriefes bezieht; vielmehr handelt es sich danach um den Auftrag, eine derartige Urkunde erst herzustellen und alsdann zu übergeben. Bei dieser Auslegung kann allerdings nach den Grundsätzen des jüdischen Rechts keine Rede mehr davon sein, daß der Freilassungsakt mit der Auftragserteilung bereits vollzogen ist, da es hierzu der Herstellung einer wirksamen Freilassungsurkunde notwendig bedarf. Fehlt es an dem Vorliegen einer solchen, so ermangelt der Freilassungsakt einer wesentliehen Voraussetzung und entbehrt daher der rechtlichen Wirksamkeit. Von Raschi selbst wird jedoch an anderer Stelle (zu Gittin 9b) in Uebereinstimmung mit anderen Dezisoren (vgl. insbes. Rif zur Stelle) die Auffassung vertreten, daß auch nach der Lesart: ״übergebt diesen Freilassungsbrief“ selbst dann, wenn in dem Uebergabeauftrag zugleich auch der Auftrag zur Entgegennahme zu erblicken sei (T’nu S’chu), auch nach der weitergehenden Auffassung des Chachomim lediglich der Rücktritt ausgeschlossen ist. Dagegen ist die Freilassung, falls es sich um einen im Wege der S’chioh tätig werdenden unbestellten