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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 39

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 39 (sequence 41)
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39 lang des Dritten Nachteile zugefügt werden. Dieser Widerspruch wird vom Talmud mit dem Hinweis darauf gelöst, daß der Aus־ druck ״T5nu“ (״gebt“) hier in der Mischnah dem Sinne nach mit ״S’chu“ gleichzusetzen sei. Das bedeutet, daß der Geschäftsherr nicht nur den Auftrag zur Uebergabe des Freilassungsbriefes an den Sklaven erteilt habe, sondern, daß darin zugleich auch eine ausdrückliche Ermächtigung des Stellvertreters zur Vollziehung des Aneignungsaktes zu Gunsten des Sklaven liege. Die innere Berechtigung für diese Auslegung beruht darauf, daß der Sklave vor seiner Freilassung kein selbständiges Aneignungsrecht besitzt, vielmehr alles, was ihm zufällt, automatisch dem Herrschaftsbereich seines Herrn zufließt (jad ewed k’jad rabbau). Das Problem, wie der Sklave unter diesen Umständen seinen eigenen Freilassungsbrief überhaupt erwerben kann, wird vom Talmud mit der fiktiven Konstruktion gelöst: ״gitau w’jodau boin k’echod“; d. h. im selben Augenblick, in dem der Sklave den Freilassungsbrief ausgehändigt erhält, erwirbt er gleichzeitig mit dem Briefe die Fähigkeit zu dessen Zueignung (vgl. Kidduschin 23 a). Muß ihm sonach der Herr die rechtliche Befugnis zum selbständigen Erwerb von Rechten beim Freilassungsakte erst verschaffen, so hat die Auslegung, daß die Aufforderung des Herrn zur Uebergabe des Briefes an den Sklaven zugleich auch die Ermächtigung des Geschäftsführers zur Entgegennahme des Briefes für den Sklaven enthält, durchaus ihre innere Berechtigung. Nichts weiter will aber die nur scheinbare Textkorrektur von T’nu in S’chu besagen. Akzeptiert man diese Auslegung der Mischnah, so umschließt der Ueberbringungsauftrag des Geschäftsherrn bereits alle Rechtshandlungen, die von seiner Seite aus zur Vollziehung des Freilassungsaktes erforderlich sind. Er kann daher sein Vorgehen nicht mehr rückgängig machen und damit entfällt jedenfalls der Widerspruch mit den Grundsätzen über die Unzulässigkeit des Gläubiger Zugriffs durch einen Unbeauftragten Dritten. Das Problem, wann die Wirksamkeit von Freilassungs- oder Scheidebriefen im Falle der Uebergabe durch Dritte eintritt, ist aber damit noch nicht gelöst und bildet an einer andern unmittelbar darauf folgenden Stelle des Talmud den Ausgangspunkt für Untersuchungen, die mit der hier behandelten Frage des Rechtserwerbs durch einen Unbeauftragten Geschäftsführer auf das engste Zusammenhängen. In der Mischnah Gittin 13a wird, folgendes gelehrt:

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