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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 38

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 38 (sequence 40)
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sie erfolgt, zu einer bedenklichen Benachteiligung aller übrigen Gläubiger führen würde. Liegt dagegen eine ausdrückliche Ermächtigung einer dritten Person zur Vollziehung der S’chioh für den Gläubiger vor, so besteht kein hinreichender Grund, einem derartigen Zugriff durch einen eigens für diesen Zweck vom Gläubiger bestellten Dritten den rechtlichen Erfolg zu versagen. Die vorstehend behandelte Frage über die Auswirkungen des Problems der Rechtskonstruktion der S’chioh auf die Zulässigkeit des Gläubigerzugriffs (T’phissoh) durch einen Dritten wird vom Talmud selbst mit einem anderen Problem in Verbindung gebracht, das aus gleichen rechtlichen Grundlagen fließt, nämlieh mit der Frage der Zulässigkeit der Uebergabe von Scheidebezw. Freilassungsbriefen durch dritte Personen. Die Heranziehung der einen Frage bei der Erörterung der anderen erfolgt im Talmudtraktat Gittin fol. 11 b, wo die Mischnah folgendes ausführt: ״Wer sagt, gib diesen Scheidungsbrief meiner Frau oder diesen Freilassungsbrief meinem Sklaven, kann, wenn er will, in beiden Fällen zurücktreten, nach der Auffassung von Rabbi Meir. Die Weisen aber sagen, nur beim Scheidebrief der Ehefrau (kann er zurücktreten), jedoch nicht beim Freilass ungsb rief des Sklaven; denn man kann einem anderen in dessen Abwesenheit rechtliche Vorteile zuwenden, aber keine Lasten.“ Zu dieser Mischnah wird in der anschließenden Gemoro die Frage aufgeworfen, ob der darin statuierte Grundsatz, soweit es sich um die Entscheidung der Chachomim für den Fall der Freilassung eines Sklaven handelt, nicht mit der Regel in Widerspruch stehe, daß der Zugriff für einen Gläubiger durch eine dritte Person im Falle des Vorhandenseins anderweitiger Gläubiger unwirksam ist. In beiden Fällen nämlich handele es sich um einen Rechtserwerb durch einen Dritten, der zwar für den Begünstigten nur rechtliche Vorteile nach sich ziehe (nach den Chachomim ist der Freilassungsakt für den Sklaven rein lukrativ), aber für anderweitige Beteiligte Nachteile zur Folge habe. Ebenso also, wie nach der angeführten Mischnah die Freilassung des Sklaven wirksam durch einen Dritten erfolgen könne, müsse auch der Zugriff durch einen Dritten für den Gläubiger wirksam sein, obwohl dort dem Eigentümer des Sklaven, der ja ausdrücklieh seinen Willen zur Rücknahme der Freilassungserklärung bekundet hat, und hier den übrigen Gläubigem durch die Hand-

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