Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 37 (sequence 39)
- Belongs to
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werden. Sind dagegen andere Gläubiger da, die durch den Zugriff Nachteile erleiden, so ist die Beschlagnahme uhwirksam.“ Ob diese Regel uneingeschränkt, also sowohl für den bestellten wie auch für den Unbeauftragten Vertreter gilt, ist unter den Dezisoren streitig. Nach Tauss’phaus, von welchen die S’chioh aus dem Gesichtspunkt der Stellvertretung hergeleitet wird, ergibt sich die logische Konsequenz, daß bestellter und unbestellter Vertreter einander gleichgestellt sind und in beiden Fällen ein rechtlich wirksamer Zugriff durch einen Dritten nicht stattfinden kann. Diese Auffassung erschwert naturgemäß das praktische Rechtsleben nicht unerheblich, da danach jeder Gläubiger seine Zugriffsrechte in Gestalt der T’phissoh nur persönlich ausüben und sich dabei nicht durch einen Dritten vertreten lassen kann. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, bleibt nach der hier dargetanen Ansicht von Tauss’phaus nur die Möglichkeit, daß der Gläubiger seine Rechte an den zur Vornahme der T’phissoh Ausersehenen abtritt. Damit wäre allerdings praktisch annähernd das gleiche Resultat erreichbar, aber es besteht der Nachteil, daß der Gläubiger hier genötigt ist, auf diejenige Person, die den Zugriff vornehmen soll, nach Art eines Treuhänders mehr Rechte zu übertragen, als ihr wirtschaftlich Befugnisse eingeräumt werden. Diese fiduziarische Rechtsübertragung birgt für den Auftraggeber naturgemäß immer ein Risikomoment und kann gelegentlich mißbraucht werden. Für die Praxis wesentlich erwünschter ist daher das Ergebnis, das sich auf Grund der hier vertretenen Auffassung ergibt, wonach der S’chioh-Erwerb seine Wurzeln nicht im Stellvert r et un g sp rin zip hat. Nimmt man nämlich mit dieser Ansicht an, daß es sich bei S’chioh und Sch’iiehus um rechtlich wesensverschiedene Institute handelt, so besteht keine Notwendigkeit, die eingangs zitierte Talmudstelle über die Unzulässigkeit der T’phissoh durch Dritte auch auf den bestellten Vertreter des Gläubigers auszudehnen. Vielmehr kann alsdann die angeführte Regel in zwangloser Ausdeutung nur auf den unbestellten Vertreter bezogen werden. In diesem Sinne entscheidet sich auch Raschi, der die S’chioh nicht aus dem Stellvertretungsvorgang ableitet. Das so gewonnene Ergebnis erscheint auch aus Billigkeitsgründen auf Grund der Erwägung gerechtfertigt, daß in der Tat die Zulassung der T’phissoh durch jeden beliebigen Dritten ohne ausdrücklichen Auftrag desjenigen Gläubigers, zu dessen Gunsten