Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 36 (sequence 38)
- Belongs to
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36 Der Rechtserwerb durch einen unbeauftragten Geschäftsführer nach biblifch-ialmudifchem Recht. 11. Von Dr. Paul Gal ewski, Berlin. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit (Nachalath Z’wi, Heft 1/3, S. 31 ff.ו war im Wege juristischer Deduktion versucht worden, durch Auflösung des S’chioh-Begriffes in seine rechtliehen Elemente eine einleuchtende Rechtskonstruktion für den Vorgang der S’chioh zu gewinnen. Danach ist die S’chioh, d. 11. der Rechtserwerb durch einen unbeauftragten Geschäftsführer, nicht, wie von namhaften Autoren angenommen wird, als ein Sonderfall der Stellvertretung (Sch’lichus) aufzufassen, indem hier der tatsächlich fehlende Zustimmungswille des Geschäftsherrn durch die aus der Sachlage sich ergebende Vermutung seines Einverständnisses ersetzt wird, sondern es handelt sich bei dem Vorgänge der S’chioh um die Auswirkung eines allgemeinen Prinzips, wonach bei einem solchen Rechtserwerb (Kinjan), der dem Erwerber lediglich rechtliche Vorteile bringt, der Uebertragungswille des Veräußerers ausreicht und die Mitwirkung einer weiteren Person auf Seiten des Erwerbenden lediglich dazu notwendig ist, um durch die Zulassung eines von ihr vorgenommenen rein faktischen Besitzergreifungsaktes den Aufgabewillen des bisherigen Eigentümers zu dokumentieren. Zweck der nachfolgenden Zeilen soll es nun sein, auf dem so gewonnenen Ergebnis fußend einen Teil der (im Schlußabsatz der ersten Hälfte der Arbeit bereits angedeuteten) praktischen Folgerungen zu erörtern, die sich aus der hier versuchten Begriffskonstruktion ergeben. Das hier aufgeworfene Problem ist zunächst nicht ohne Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfange der Gläubiger zum Zugriff in die Güter des Schuldners durch eine dritte Person rechtlich befugt ist. In dieser Beziehung wird vom Talmud in Gittin 11b (ebenso Bo wo Mezioh 10 b, sowie K’ssubaus 84b) folgendes ausgeführt: ״Wenn jemand für den Gläubiger Güter des Schuldners beschlagnahmt, so erwirbt sie der Gläubiger, falls keine anderweitigen Gläubiger vorhanden sind, die dadurch benachteiligt