Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 318 (sequence 64)
- Belongs to
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31S § 2. Wenn ein Mann, nachdem er einem anderen Zauberei vorgeworfen hat, ihn nicht überführt, geht derjenige, dem Zauberei vorgeworfen wurde, zum Flusse. Sobald er sich in den Fluß versenkt (geschieht also): Wenn ihn der Fluß erfaßt, nimmt sein Ankläger dessen Haus in Besitz. Wenn aber, nachdem der Fluß diesen Mann gereinigt hat, er unversehrt bleibt, wird derjenige, der ihm Zauberei vorwarf, getötet, derjenige aber, der sich in den Fluß versenkt hat, nimmt das Haus seines Anklägers in Besitz. § 3. Wenn nachdem ein Mann in einem;Rechtsstreit zu falschen Zeugnis aufgetreten ist, die Worte, die er gesprochen, als wahr nicht erweist: wenn dieser Rechtsstreit ein ״Rechtsstreit ums Leben״ ist, wird dieser Mann getötet. § 4. Wenn er aber wegen Getreide oder Silber als Zeuge aufgetreten ist, trägt er die Strafe dieses Prozesses. § 5. Wenn ein Richter Recht gesprochen, eine Entscheidung getroffen, ein Urteil ausgefertigt, wenn er hierauf seinen Rechtsspruch für nichtig erklärt, zahlt dieser Richter, sobald er der Aufhebung des Rechtsspruchs überwiesen wird, die Forderung, die in dieser Rechtssache vorhanden ist, zwölflfach. Nachdem man ihn auch öffentlich von seinem Richterstuhl stößt, sodaß er nicht zurückkehrt, wird er sich mit Richtern zur Rechtsprechung nicht setzen“. Diese Bestimmungen sind eine klare Veranschaulichung desjenigen, was unter dem Begriff דינים zu verstehen ist, ganz so, wie sich dieses nach der von Raschi vertretenen Auffassung aus der גמרא ergibt. In Übereinstimmung mit dem noachidischen Recht wird auch ira Hammurabi Kodex für die Verbrechen der Zeugen die Todesstrafe vorgesehen. Über die Bedeutung des Umstandes, daß der Hammurabi Kodex gerade mit diesen Vorschriften b e ־ ginnt, wird noch weiterhin zu handeln sein. Dabei wird sich eine weitere Bestätigung der von Raschi vertretenen Ansicht ergeben. (Vgl. Kap. III). Das XII Tafel Gesetz, welches nach den überzeugenden Darlegungen von Müller ebenfalls auf das ״Urrecht“ zurückzuführen ist, enthält die nachstehenden aufeinander folgenden völlig entsprechenden Vorschriften (Müller S. 176): Wer überführt ist, ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben, soll vom Tarpejus Felsen herabgestürzt werden.