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Nahalat tsevi · 1936-07-01 · Heft 10-12 (Juli 1936) · p. Seite 317

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 10-12 (Juli 1936)
Date
1936-07-01
Page
Seite 317 (sequence 63)
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5*17 דיינים das gesamte Zivilrecht umfasse. Da im noachidischen Recht jede Gesetzesübertretung mit Todesstrafe bedroht ist, hat das zur Folge, daß jede Verletzung rein zivilrechtlicher Pflichten die Todesstrafe nach sich zieht. Diese Konsequenz akzeptiert der רמכ״ן (vgl. a. a. 0). Sie steht aber nicht im Einklang damit, daß nach der .n גמרא סנהדרין von Rechtsverletzungen zivilrechtlicher Art offensichtlich nur Raub und seine Derivate mit der Todesstrafe bedroht sind. Auf die Schwierigkeit der Annahme, daß Körper- Verletzungen mit dem Tode bestraft werden sollen, weist bereits der מנחת חינוך מ״ט hin. Außerdem aber wäre die Heraushebung der Gruppe Sn aus der Gruppe דינים nach der Auffassung des רמב״ן schlechterdings nicht verständlich. Zweifellos lehnt der Kern des eigentlichen Zivilrechts sich an die Gruppe Sn an. Raschi סנהדרין נ״ט erklärt den Begriff דינים als Verbot (und nur insoweit kommt er ja in der Aufzählung in Betracht) mit den Worten שב ועל תעשה עול unter Hinweis auf die entsprechende Vorschrift (3. B. M. 19,15) ״ :לא תעשו עול במשפטTut nicht Unrecht in der Rechtspflege“. Es wäre danach unter דינים das zu verstehen, was man heute als Verbrechen gegen die Rechtspflege bezeichnen würde. Darunter würden Verbrechen der Richter wie Rechtsbeugung und Bestechung1 und Verbrechen der Zeugen wie falsche Anklagen fallen. In der Tat bemerkt der אבן עזרא zu den Worten על הדיינים והעדים ידבר :לא תעשו עול, daß es sich also um Verbrechen der Richter und Zeugen handle. Auf diese Weise wird es ohne weiteres verständlich, daß der Begriff דינים in erster Linie Ve r bot ist sowie, daß er zu dem Begriff נזל im Verhältnis der Nebenordnung und nicht der Überordnung steht. Die Übertretung dieses Verbots ist genau wie die der anderen noachidischen Verbote mit der Todesstrafe hedroht. Es ist nun eine ganz außerordentlich überraschende Tatsache, daß der Kodex Hammurabi gerade mit den Vorschriften über diese Verbrechen gegen die Rechtspflege beginnt. Die ersten §§ haben den folgenden Wortlaut: (nach der Übersetzung von Müller) § 1• Wenn ein Mann, nachdem er einen anderen angeklagt und ihm Tötung vorgeworfen hat, ihn nicht überführt, wird der, der ihn angeklagt hat, getötet. * Vgl. hierzu תומים ח״מ סימן ט׳,שו״ת חות יאיר קל״ו sowie ספר מלא הרועים אות סן נח:םימן ח׳.

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