Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 316 (sequence 62)
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4. Deliktsfähigkeit. Wie der 'רמב״ם פ״י מהלב׳ מלכים הל׳ ב aüs* führt, ist auch im noachidischen Recht Voraussetzung der Strafbarkeit die Deliktsfähigkeit des Täters. Diese ist bei Minderjährigen, Taubstummen und Geisteskranken nicht gegeben. Der Begriff der Minderjährigkeit ist jedoch im Gegensatz zum Recht der תורה nicht an bestimmte Altersgrenzen geknüpft. Vielmehr ist von Fall zu Fall festzustellen, ob die erforderliche Reife yorliegt. Wie der מנחת חינוך ק״ץ, ודי hervorhebt, bedeutet die Bezeichnung קטן in den Ausführungen des רמב״ם nicht einen Minderjährigen, der nicht 13 Jahre alt ist oder noch nicht Geschlechtsreife erlangt hat, sondern nur einen solchen, dessen Verstand noch nicht genügend entwickelt ist. Die festen Grenzen der שיעורים) תורה) gelten grundsätzlich für das noachidische Recht nicht. (,רמב״ם פ״ט מהלכ׳ מלכים הל, י) Hierbei mag auch von Bedeutung sein, daß die Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähligkeiten des Menschen ursprünglich wesentlieh anders war als zur Zeit der sinaitischen Gesetzgebung. Im römischen Recht entfällt die Deliktsfähigkeit bei mangelnder geistiger Gesundheit und bei mangelnder Altersreife. Die Grenze hierfür ist ursprünglich nicht nur für die einzelnen Personen verschieden, sondern auch für die verschiedenen Strafhandlungen keineswegs die gleiche. Erst im Zwölftafelrecht ist eine positive Grenze eingeführt worden durch Anknüpfung der Straffähigkeit an die Geschlechtsreife und die Ehemündigkeit. Beim Kinde bis zum vollendeten siebenten Jahr soll die Frage der Handlungsfähigkeit nicht aufgeworfen werden. Nach dieser Altersgrenze wird die Bestrafung als zulässig behandelt, unter allen Umständen aber gefragt, ob der Unmündige das Verständnis des Verbrechens gehabt hat. (Mommsen S. 75—77). .דמים .2 § Das erste der sieben noachidischen Gebote nach der von der נמרא סנהדרין נ״ו tradierten Reihenfolge ist דינים. Über die Bedeutung dieses Gebots bestehen Meinungsverschiedenheiten. Der רמב״ם פ״ט מהלכי מלכים חל׳ י״ד nimmt, gestützt auf den Wortlaut der תוספתא ע״ן an, daß darunter die Pflicht zur Einsetzung von Gerichten zu verstehen ist. Damit ist indessen schwer zu vereinbaren, daß diese Vorschrift nach dem Wortlaut der .גמרא סנהדרין נ״ט ein V e r bot enthalten soll. Wie sich aus dieser Stelle ergibt, rechtfertigt sich die Zusammenstellung der sieben noachidischen Gesetzesgruppen nur dadurch, daß sie sämtlich Verbotscharakter tragen. Der 1) רמב׳ן. B. M. 34,13) ist der Auffassung, daß der. Begriff