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Nahalat tsevi · 1936-07-01 · Heft 10-12 (Juli 1936) · p. Seite 315

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 10-12 (Juli 1936)
Date
1936-07-01
Page
Seite 315 (sequence 61)
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(Schräder S. 399.) Dieser Zustand liegt in dem heroischen Zeitalter der Griechen noch deutlich vor uns. (Schräder a. a. 0.) Einen gewissen Anhalt hierfür bietet auch die Ödipussage. Dieselbe Auffassung liegt auch dem ursprünglichen indischen ßecht zu Grunde. (Schräder a. a. 0.) Ebenso ist dem ältesten römischen Recht lediglich der objektive Tatbestand maßgeblich und nicht der Seelenzustand, auf dem er beruht. Die Tötung des Menschen ist Verschuldung und fordert Sühne, mag der Täter sie beabsichtigt haben oder nicht. (Mommsen S. 85.) Ganz entsprechend knüpft das älteste germanische Recht an das äußere Geschehen an. Es gilt auch die ungewollte absichtslose Tat als Missetat. (Schwerin S. 155) ״Wer Schaden tut, muß Schaden bessern.“ ״Die Tat tötet den Mann.“ ״Le fait juge l״homme.u (Schröder S. 89) Beispielsweise heißt es im ältesten deutschen Heldengedicht, dem Beowulfslied, 11. Gesang: ״Dem Erstgeborenen — ungebührlich! — bereitete das Mordbett des Bruders Tat, da Hadukin ihn vom hörnernen Bogen, * seinen lieben Fürsten, mit dem Pfeil erlegte! Verfehlt war das Merkziel, der Mage erschoß, der Bruder den Bruder mit blutigem Eisen: Unsühnbarer Schuß! entsetzliche Schuld I Welch Herzleid dem Herrscher! Wie? Hätte der Edle Ungerächt sein Ende gefunden? Doch wie grauenvoll däucht es dem greisen König, daß den Jammer er sähe, des jungen Sohne Ritt auf den Galgen!“ Wegen den verschiedenen anderen Völker vgl. die Übersicht bei Post Bd. II, S. 215. 3. Anstiftung, Beihilfe und Versuch. Eine besondere Strafe des Versuches gibt es im noachidischen Recht ebensowenig wie im Recht der תורה. Die Anstiftung ist nicht strafbar, (vgl. מנחת חינוך ל״ד). Auch dieses erklärt sich daraus, daß das Recht an das äußere Geschehen anknüpft. Nur wenn dieses dem Tatbestände voll entspricht, liegt ein strafbares Delikt vor (vgl. jedoch ספר מלא הרועים אות בן נח סי' י״ב). Dem ursprünglichen römischen Recht fehlte für den Versuch der Begriff wie auch das technische Wort. Gestraft wird immer nur die im Gesetz verbotene als solche immer vollendete Straftat. (Mommsen S. 95). Ebenso sind Versuch, Anstiftung und Beihilfe im germanischen Recht straflos gewesen. (Schröder S. 89).

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