Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 314 (sequence 60)
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als Begründung dafür anführt, daß ein גר ו1ושב der einen ישראל unvorsätzlich tötet, hingerichtet wird. b) Der Grundsatz, daß der subjektive Tatbestand nicht zu berücksichtigen ist, gelangt auch praktisch im Recht der תורה noch zur Auswirkung. Nach dem Prinzip קים ליה בדרבה מיניה ist die kumulative Verurteilung des Täters zu Schadensersatz neben Verhängung der Todesstrafe unzulässig. (Vgl. S. R. Hirsch 2. B. M. 21, 23) Es kommt nun die Schadensersatzpflicht auch dann in Fortfall, wenn die Todesstrafe wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes nicht verhängt wird. Diese Tatsache läßt sich nur dadurch erklären, daß die Verwirkung der Todesstrafe an und für sich von dem subjektiven Tatbestände nicht abhängig ist. Bezeichnenderweise leitet der תנא דבי חזקיה כתובות ל״ה. das Prinzip קים ליה בדרבה gerade aus der Gegenüberstellung der Tötungsdelikte mit den Schadenszufügungen ab. מכה אדם ומכה בהמה מה מכה בהמה לא הלקת בו בין בשוגג בין במזיד בין מתכוין לשאין מתכוין בין דרך ירידה לדרך עלייה לפוטרו ממון אלא לחייבו ממון אף מכה אדם לא תחלוק בו בין בשוגה בין במזיד . בין מתכוין לשאין מתכוין בין דרך ירידה לדרך עלייה לחייבו ממון אלא לפוטרו ממון. Aus der Tatsache der Nichtberücksichtigung des Verschuldens bei den Schadens- Zufügungen folgert er also, daß auch bei den Tötungsdelikten die subjektive Seite von untergeordneter Bedeutung sei, daß mithin insofern ein beide Kategorieen umfassendes allgemeines Prinzip obwaltet. (Vgl. hierzu Nachlath Zwi 5. Jgg. S. 30). c) Recht und Pflicht des גואל הדם, den Totschläger zu töten, sind sowohl nach noachidischem Recht (,רמב״ם ס״י מהלב׳ מלכים א) wie auch nach dem Recht der תורה von dem Vorliegen eines Verschuldens grundsätzlich unabhängig. Nach dem רמב״ם würde es sich hierbei um eine isolierte Tatsache handeln. Nach רש״י ergibt sie sich ohne weiteres aus dem Grundprinzip des noachidischen Rechts. d) Auch nach dem Recht der תורה bedarf selbst das unvorsätzliche Delikt einer Sühne. Die Einrichtung der Sühnopfer bezieht sich gerade auf unvorsätzlich begangene Handlungen. Die Betrachtung der Rechte der verschiedenen Völker ergibt in auffallender Übereinstimmung, daß durchweg der subjektive Tatbestand ursprünglich für die Folgen der Tat bedeutungslos war. Für die indogermanische Urzeit ist von einem Zustand sittliehen Empfindens auszugehen, in dem ein Unterschied zwischen gewollter und nicht gewollter Übeltat nicht gemacht, sondern lediglich der objektive Tatbestand in Erwägung gezogen wurde.