Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 312 (sequence 58)
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312 danken eines Zusammenhanges nahe. Zur Gewißheit wird dieser indessen durch die im 3. Kapitel aufzuzeigenden Übereinstimmungen formaler Natur, die sich aus der Anordnung und Reihenfolge der Kodifikationen ergeben. Die Untersuchung beschränkt sich im wesentlichen auf das Strafrecht, weil, wie die Betrachtung des noachidischen Rechts zeigt, die ursprüngliche Schicht des Rechts überhaupt das Strafrecht gewesen ist, an welchem sich das Zivilrecht emporgerankj und herausgebildet hat. (vgl. Liszt S. 28). Das noachidische Rechtssystem ist das Recht gewesen, welches für die Juden vor der sinaitischen Gesetzgebung gegolten hat. Aus dieser Tatsache allein erhellt, in welch' grundlegender Weise die Kenntnis dieser Gesetzgebung für das Verständnis der Normen der תורה von Bedeutung sein muß. Kapitel I. Die einzelnen Deiiktstatbestände. § 1. Allgemeine Grundsätze. 1. Verursachung. Der Verursachungsbegriff des noachidischen Rechts ist wesentlich weiter als der der תורה. In dem Schulfall כפתו לפני ארי (das Opfer wird von dem Täter gefesselt und einem wilden Tier vorgeworfen) entfällt für das Recht der תורה die juridische Verantwortlichkeit, weil der Erfolg nicht ausschließlich durch eine Handlung des Täters herbeigeführt wird, sondern eine andere außerhalb des Täters selbständig wirkende Kraft, das wilde Tier, zum Erfolge mitwirkt. (גרמא im Gegensatz zur עשייה). Das noachidische Recht kennt diese Unterscheidung nicht. (רמבם פ״ט מהלב׳ מלכים הל' ד und r: מאירי סנהדרין). Der Fall כפתו לפני ארי begründet daher die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit. Als Quelle hierfür ist auf מדרש רבה סדר נח zu verweisen, (vgl. hierzu מנחת חינוך ל״ד). Wie weit der Verursachungsbegriff gegangen ist, läßt sich an Hand der Quellen nicht feststellen. Die Tatsache aber, daß die 2) תורה. B. M. 21, 29) für den Fall der Tötung durch einen stößigen Ochsen eine durch Erlegung von Sühnegeld abzulösende Todesschuld statuiert, läßt darauf schließen, daß in diesem Falle ursprünglich eine strafrechtliche Verantwortung bestanden hat. Ein ganz entsprechendes Bild bietet das ursprüngliche germanische Recht. Der Begriff des Kausalzusammenhanges wird außerordentlich weit gefaßt, womit die ausgedehnte Haftung für die Handlungen Dritter zusammenhängt. (Schwerin S. 109) Nach