Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 311 (sequence 57)
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311 Darlehen, Kaufrecht und ähnliche ganz entsprechend den Rechts- Vorschriften, welche den Juden in der תורה gegeben worden sind. (Vgl. auch die Ausführungen des שרת רמ״א ס״י י׳, wonach durchwegs die Rechtsvorschriften der תורה bereits für die Noachiden gegolten haben.) Die geradezu prophetischen Worte des רמנ״ן haben inzwischen durch die Auffindung des Hammurabi Kodex’ ihre überraschende Bestätigung gefunden. Dabei erscheint es unwesentlich, ob das Rechtssystem, so wie der רמב״ן annimmt, unter das Gebot דינים zu gruppieren ist. (Hierüber siehe weiter Kap. I, 2). Der Hammurabi Kodex enthält ein detailliertes Gesetzgebungswerk. Wie D. H. Müller überzeugend nachgewiesen hat, zwingen Analogieen sachlicher und formaler Art zu dem Schluß, daß dem Hammurabi Kodex und dem römischen XII Tafelgesetz ein gemeinsames Urgesetz zu Grunde gelegen hat, welches auch in der תורה nachweisbar ist. Dieses Urgesetz müsse ״als zusammenhängendes System in bestimmter Fassung, Gruppierung und Reihenfolge״ bereits zur Zeit der Patriarchen herrschend gewesen und von diesen weiter tradiert worden sein. (Müller S. 242). Dieses ,Urgesetz״ ist, was im einzelnen nachzuweisen sein wird, nichts anderes als das noachidische Rechtssystem. Wenn im Verlauf der Untersuchung die Rechte anderer Völker zum Vergleich herangezogen werden, so geschieht das nicht, um eine Bestätigung der Tradition unserer Weisen zu finden, sondern in erster Linie, um festzustellen, ob und in welchem Umfange in jenen Rechten sich der ursprüngliche Rechtszustand erhalten hat.1 Oft ermöglicht aber auch die Heranziehung der Einzelheiten, welche über die ursprünglichen Rechtszustände bei den anderen Völkern erhalten geblieben sind, ein besseres Verständnis solcher Überlieferungen, die ohne den Hintergrund entsprechender Rechtszustände im Dunkel bleiben müssen. Wir sind dabei in der Lage, zu Vergleichszwecken Rechte von solchen Völkern heranzuziehen, die den drei großen noachidische Menschheitsstämmen, den Japhetiden, Semiten und Hamiten angehören. Für erstere ist das indogermanische Recht unter besonderer Berücksichtigung der griechischen, römischen und germanischen Zweige von Bedeutung. Als semitische Rechtsquelle kann der Kodex Hammurabi und als hamitische das Hethiterrecht herangezogen werden. Die in den ersten beiden Kapiteln zu behandelnden überaus zahlreichen Analogieen legen schon den Ge- 1 Es handelt sich mithin auch nicht um vergleichende Rechtswissenschaft im übl. Sinne, deren Betrachtungsweise der!תורד gegenüber als einer inkommensurablen Größe abzulehnen ist.