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Nahalat tsevi · 1936-07-01 · Heft 10-12 (Juli 1936) · p. Seite 310

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 10-12 (Juli 1936)
Date
1936-07-01
Page
Seite 310 (sequence 56)
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310 gerade unsere heilige Stadt befruchtend auf Erez Jisrael und das Ausland wirkt und daß viele weitere thoratreue Einwanderer in Jerusalem sich niederlassen können und hier die Möglichkeit finden, ein kommendes Geschlecht im Sinne der Thora für den Aufbau Erez Jisraels zu erziehen. Das noachidische Urrecht. Von Dr. Ph. Biberfeld. Das vorsinaitische Recht ist ans in den für die Noachiden geltenden Rechtsnormen überliefert. Über den Umfang und die Bedeutung dieser Normen herrscht weitgehende Unklarheit. Man ist geneigt, unter den 7 noachidischen Geboten (,דינים, ברכת השם עבודה זרה, גילוי עריות, שפיכת דמים, גזל, אבר מן החי vgl. סנהדרין דו) vereinzelte Bestimmungen zu begreifen. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Die noachidischen Gebote sind ein umfassendes Gesetzgebungswerk. Schon der Verfasser des ספר ההינוך tritt der irrigen Auffassung entgegen. Zum 416. Gebot führt er aus: ״Lasse Dich mein Sohn nicht irreführen durch die bekannte in der גמרא angeführte Aufrechnung der sieben noachidischen Gebote. In Wirklichkeit sind diese sieben so wie Grundprinzipien, welche in viele Einzelbestimmungen zerfallen. So wird beispielsweise das Verbot der Blutschande als ein Grundprinzip nur als eine Vorschrift aufgeführt. Es fallen darunter aber eine Reihe von Einzelbestimmungen wie das Verbot der Blutschande mit der Mutter, der Schwester mütterlicherseits, das Verbot des Ehebruchs mit einer verheirateten Frau, der Frau des Vaters sowie das Verbot widernatürlicher Unzucht mit Mensch oder Tier. Ebenso ist die Materie des Götzendienstes nur als eine Vorschrift gefaßt, und doch fallen darunter außerordentlich zahlreiche Einzelbestimmungen. Die Noachiden sind ja in dieser Hinsicht den Juden insofern gleichgestellt, als sie straffällig werden bei allen Übertretungen, für welche das jüdische Gericht auf Todesstrafe zu erkennen hat. Ebenso müssen wir annehmen, daß, da das Grundprinzip des Raubes für sie gilt, auch alle Einzelbestimmungen darunter zu verstehen 8inda. In ganz ähnlicher Weise führt der 1) רמב״ן. B. M. 34,13) aus, daß das erste der 7 noachidischen Gebote "״דינים ein ganzes Recbtssystem umfasse mit Vorschriften über Diebstahl, Übervorteilung, widerrecht־ liehe Vorenthaltung, Lohn des Mietlings, die einzelnen Arten der Hüter, Notzucht, Verführung, Hauptschadensarten, Körperverletzungen,

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