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Nahalat tsevi · 1936-04-01 · Heft 7-9 (April 1936) · p. Seite 197

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 7-9 (April 1936)
Date
1936-04-01
Page
Seite 197 (sequence 7)
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tung, die Gesetze und Rechtsordnungen“ (Deut. 6, 1), ist eine Rechtsv/elt, die alle Sphären des Lebens als göttliche Rechts- Sphären koordiniert. Nachdem nun das Gesetz über den unvorsäfzlichen Mörder den Blinden von der Fluchtpflicht ausschließt, ist er damit zugleich von sämtlichen Pflichten der Thora ausgeschlossen. Ob diesem Ausspruch des רבי יהודה halachische Rechtskraft zukommt, ist ein Gegenstand der מחלוקת הפוסקים, des Streites der Dezisoren. Nach תום׳ (B. Kama das.) will der Satz des רבי יהודה bloß die Theorie der Thora wiedergeben, מדרבנן wird auch der Blinde in den jüdischen Pflichtenkreis einbezogen, weil er ja sonst ganz zu einem allem Jüdischen fernen und fremden נכרי würde, im Unterschied von der Frau, die obwohl sie von allen מצות עשה שהדג, von allen an die Zeit gebundenen Pflichten auch מדרבנן befreit ist, immerhin nicht außerhalb des Kreises so mancher jüdischen Pflichten steht. Für den Zweck unserer Betrachtung ist diese מחלוקת הפוסקים gleichgültig. Denn uns kommt es ja nur darauf an, an einem typischen Beispiel festzustellen, wie seltsam das talmudische Denken verläuft, wie es eine Bahn ein schlägt, die wohl eine kurze Wegstrecke lang mit den üblichen Denkgewohnheiten parallel verläuft, sofort aber in einen Seitenpfad abbiegt, an dessen Ende sich uns ein Ausblick in eine ganz rätselhafte Welt eröffnet, in der sich moderne Europäer nur nach völliger Umstellung ihres gesamten geistigen Lebens zurechtfinden können. Worin diese Umstellung besteht, darüber werden wir noch zu reden haben. Zunächst wollen wir aber einmal die Halacha vom Blinden in ihrem weiteren Gang verfolgen. — Sie führt uns u. a. auch auf das Gebiet der Kindererziehung. Daß die jüdische Kindererziehung ein schweres Geschäft ist, darüber sind sich alle jüdischen Eltern klar. Die Schuld einer mißratenen Erziehung liegt aber ebensooft bei den Eltern wie bei den Kindern, und man kann ohne Uebertreibung behaupten: Es gibt ebenso viele ungezogene Eltern, wie es ungezogene Kinder gibt. Nur solche Eltern, die sich selber keines Fehlers in der Erziehung bewußt sind, können und dürfen ihren mißratenen Sohn zu den Aeltesten der Stadt hinführen und sprechen: ״ בננו זה סורר ומרה איננו שמע בקלנו זולל וסבאdieser unser Sohn ist ungehorsam und widerspenstig, er hört nicht auf unsere Stimme, er ist ein Schlemmer, und ein Säufer!“ Eine pädagogische Unzulänglichkeit der Eltern kann aber schon vorliegen, wenn sie mit einem Körperfehler behaftet sind. So

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