Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 79)
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m über die Verführung einer ״Stadt" und über die gewöhnliche Verleitung zum Götzendienst. In Wahrheit haben sie nur das erstere verletzt. Denn die beiden Strafgesetze stehen zueinander im Verhältnis der Konsumtion.1 Auch nach jüdischem Recht gilt der Satz lex consumens derogat legi consumatäe. Das bedeutet, daß grundsätzlich nur die für die Verführung einer ״Stadt“ geltenden Vorschriften Anwendung finden können und nicht auch diejenigen, die die gewöhnliche Verleitung zum Götzendienst betreffen. Und nun erhebt sich die Frage, wieweit dieser Satz durchgeführt werden soll: In dem Fall nämlich, daß die Verführer einer ״Stadt“ eine Minderheit, aber nicht die Mehrheit der Bewohner haben verführen können, ist die lex consumens nicht voll verwirklicht, die lex consumata dagegen wohl. Die unbedingte Durchführung des Rechtssatzes würde nun dahinführen, daß die Täter in einem solchen Falle straflos bleiben müßten. Denn die lex consumata kommt dann nicht mehr in Betracht, und nach der lex consumens haben sie sich nicht strafbar gemacht. Wir würden so zu dem recht unerfreulichen und an sich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis gelangen, daß ein gefährliches Kriminalverbrechen deswegen unbestraft bleiben müßte, weil ein noch verhängnisvolleres geplant war. Doch erscheint der Satz lex consumens derogat legi consumatae in diesem Falle überhaupt nicht anwendbar, weil es an der lex consumens ermangelt. Da ihr Tatbestand nicht verwirklicht, eine 1 Zum Unterschied von ״verführter Stadt44 und Götzendienst stehen Verführung einer ״Stadt“ und Verleitung zum Götzendienst nicht im Verhältnis der Spezialität, und zwar aus folgenden Gründen: Die persönliche Anerkennung Gottes, wie Er sich offenbart hat, ist nach jüdischer Auffassung ein böehst persönliches Rechtsgut. Wer aus einheitlichem Vorsatz mehrere Personen zum Götzendienst anstiftet, begeht daher dennoch kein einheitliches, fortgesetztes Verbrechen, sondern mehrere Einzelverbrechen. Der Tatbestand der Verführung einer ״Stadt“ faßt somit mehrere selbständige Rechtsgutverletzungen gleicher Art zu einem einzigen, neuen Verbrechenstatbestand zusammen. Er ist genau so ein zusammengesetztes Verbrechen, wie wenn verschiedenartige Verbrechen in einem Tatbestände zusammengefaßt worden wären, und nicht etwa eine Verbrechenseinheit. Verführung einer ״Stadt44 und Verleitung zum Götzendienst unterscheiden sich tatbestandsmäßig also nicht lediglich dadurch, daß zu dem zweiten Tatbestände noch weitere Erfordernisse kommen, die für sich allein kein besonderes Verbrechen darstellen. Das gesamte Unrecht der Verführer wird nur von dem Tatbestand der Verführung einer ״Stadt“, nicht aber schon von dem der gewöhnlichen Verleitung zum Götzendienst erfaßt. Die wesentliche Unterscheidung zwischen beiden Tatbeständen wird erst durch die vielfache Begehung selbständiger, wenn auch gleichartiger Verbrechen herbeigeführt.