Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 78)
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m Die Religionsverbrechen nach jüdischem Recht. Von Dr. Simon Gut, Köln-London. (Fortsetzung.) b) Verführung einer Stadt. Wenn sämtliche bereits dargestellten Tatbestandsmerkmale der ״verführten Stadt“ verwirklicht sind, gilt folgende Sonderregelung: Die Warnung vor der Verführung einer ״Stadt“ ist in Exod. 23,13 enthalten.1 In der Strafandrohung in Deut. 13,142 wird nur die vollendete Anstiftung für strafbar erklärt.3 Um die Verführer durch das irdische Gericht bestrafen zu können, genügt es daher nicht, daß die Mehrheit der Bewohner der Ausübung des strafbaren Götzendienstes zugestimmt hat, sie muß ihn tatsächlich begangen haben. Der Grund, der bei der gewöhnlichen Verleitung zum Götzendienst zu ihrer besonders strengen Ahndung geführt hat, ist bei der Verführung einer ״Stadt״ nicht gegeben. Die Frechheit, sogleich die Mehrheit der Bewohner einer Stadt verführen zu wollen, wird nur sehr selten Vorkommen. Sollten zwei Männer sie aber jemals besitzen, so werden ihre Erfolgsaussichten nur äußerst gering erachtet. Das mag der Grund dafür sein, daß bei der Verführung einer Stadt der Versuch der Anstiftung straflos bleibt. Bleibt er es auch, trotzdem die ihn darstellende Handlung zugleich versuchte oder vollendete Anstiftung Einzelner zum Götzendienst ist? Werden die Verführer durch das irdische Gericht nicht bestraft, trotzdem sie also gleichzeitig einen anderen, durch das irdische Gericht zu sühnenden Tatbestand verwirklicht haben? Es handelt sich hier um folgendes strafrechtliche Problem: Zwischen Verleitung zum Götzendienst und Verführung einer ״Stadt“ besteht Gesetzeskonkurrenz. Denn der Tatbestand der Verführung einer ״Stadt“ verlangt zu seiner Verwirklichung die aus einheitlichem Vorsatz4 erfolgende, vielfache Verführung zum Götzendienst, sowie weitere Erfordernisse, die für sich allein kein besonderes Verbrechen darstellen. Zwei Männer, die eine ״Stadt״ verführen, vergehen sich also nur scheinbar gegen die beiden Strafgesetze 1 Sanh. 63 b; Maim., H. Akum 4,1. 2 vgl. Sanh. 89 b; Maim., H. Akum 4,1. 3 Sanh. 61b; Maim., H. Akum 4,1; K. M. zu Maim., H. Akum 4,6; Storno zu Deut. 13,11; T. Tem. zu Deut. 13,14 Anm. 40; Hirsch, Pentat. zu Deut. 13,14. 4 vgl. E. M. zu Maim., H. Akum 4, 6.