Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 80)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2551369-2551412-2551415--2245-2553767- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
190 lex consumens also gar nicht vorhanden ist, müßte es bei der lex consmnata sein Bewenden haben. Aus diesem Grunde scheint mir die von Josei Karo in K. M. zu Maim., H. Akum 4,6 gegebene Begründung nicht unbedingt stichhaltig. Er scheint den Satz lex consumens derogat legi consumatae auch dann anwenden zu wollen, wenn die lex consumens nicht verwirklicht worden ist. Ihm genügt es, daß sie verwirklicht werden sollte. Dennoch ist ihm im Ergebnis beizupflichten. Der Versuch der Anstiftung ist in Deut. 13,14, zum Unterschied von 13,11, nicht für strafbar erklärt. Dieser Stelle des Pentateuchs ist zu entnehmen, daß der Versuch der Verführung einer ״Stadt“ durch das irdische Gericht nicht bestraft werden soll, trotzdem er nach den für die Verleitung Einzelner zum Götzendienst geltenden Vorschriften zu ahnden wäre. Diese Entscheidung unserer Frage beruht also auf Gesetzesvorschrift und kann durch rechtliche Erwägungen nicht eindeutig beantwortet werden. Ihr Ergebnis ist im jüdischen Recht keineswegs als unerfreulich zu bezeichnen. Denn in dem Falle, daß die Verführer einer ״Stadt״ sich der strafbaren Anstiftung zum Götzendienst nur in einzelnen Fällen schuldig gemacht haben, tritt nicht völlige Straflosigkeit ein. Das begangene Unrecht wird vielmehr durch das göttliche Gericht geahndet. Das göttliche Gericht straft auch dann, wenn die Mehrheit einer Stadt nur durch einen Verführer verleitet worden ist,1 der nicht vorgegeben hatte, im Namen Gottes oder im Namen eines Götzen zu sprechen. Damit die Verführer durch das irdische Gericht bestraft werden können, müssen sie in jedem einzelnen Falle der Anstiftung förmlich verwarnt worden sein.2 Die Verführer einer Stadt werden mit dem Tode durch Steinigung bestraft,3 wenn sie ihr Verbrechen in Gegenwart zweier geeigneterZeugen und nach vorheriger gesetzmäßiger Verwarnung begangen haben; andernfalls wird ihre Unrechtstat durch das göttliche Gericht geahndet. 1 vgl. L. M. zu Maim., H. Akum 1. 2 ▼gl. Sanh. 111b; Sifre zu Deut. 13,14; Raschi zu Sanh. 111b 8ub lemor nelecha wenaabda; L. M. zu Maim., H. Akum 4,5. 3 Sanh. 53 a, 67 a, 89 b; Maim., H. Akum 4,1; H. Sanh. 15,10.