Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 187 (sequence 77)
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nicht mit Verbindlichkeit gleichzusetzen ist, denn neue Dogmen brauchen wir nicht und sind auch gar nicht berechtigt zu bestimmen — der aera mundi anzunehmen, wenn mir die Vereinbarkeit dieser mit den Pßukim nacbgewiesen wird, ohne daß es dabei zu einem עיקום הפסוקים kommt. M. E. ist dies noch immer nicht der Fall. L Nachdem einmal לצאת ב״י מארץ מצרים im Sinne des wirkliehen Auszuges gebraucht wurde, glaube ich nicht, daß dieselben Worte in ganz anderer Bedeutung nochmals gebraucht werden können. 2. a) Heißt es in Schoftim XI, 26 בשבת ישרא׳... שלש מאות שנה b) Aus der ganzen Bede Jiphthachs geht hervor, daß es ihm darauf ankommt, den Ammonitern nachzuweisen, daß Jisroel das strittige Gebiet von Sichon, dem Emoriter, und nicht von Ammon erobert hat und daher jede Wendung Ammons an Jisrael unberechtigt ist. Nicht Ammon, sondern Emori ist der Partner Jisraels. Hingegen wird mit keinem Worte der Eroberung des Landes durch Sichon von Moab gedacht. Nebenbei, auch bei der Zählung von Marcus bleiben etwa 50 Jahre ungeklärt, außer wenn Dr. B. sich mit der Erklärung von M. (S. 39) zufriedengibt (״das Fehlende zu 300 ist Jiphtach bereit, mit seinem Schwerte auszufüllen44). Mich befriedigt sie nicht. 3. Das Zwingende des Beweises des Herrn Dr. B. sehe ich keinesfalls ein. Auch Herr Dr. B. bezeichnet es als Annahme. Seiner Meinung nach liegt sie in der Natur der Sache. Man kann aber darin auch geteilter Meinung sein. Die Zählung der Schmittoth und Jowloth war nur von der Heiligung des Landes, nicht aber von der a. m. abhängig. Der Bambam (ד., שמימה ויובל X, 6) gibt an, daß die Zählung nach dem Churban mit diesem begann; so wurde wohl auch früher vom Zeitpunkt der Heiligung des Landes ab gezählt, bezw. sogar ohne sich überhaupt an ein festes Datum zu halten. Dieses war erst notwendig in späterer Zeit, nach dem Churban, wo keine Instanz da war, die eine einheitliche Zählung gewährleisten konnte. Durch das feste Datum sollten dann verschiedenartige Feststellungen der Schmittoth verhindert werden. Zum Abschluß möchte ich noch auf den Aufsatz von Dr. Bondy im Jahrbuch d. Jüd.-Lit. Ges. (XVII, 325 ff.) hinweisen, der die Ansicht vertritt, daß das Bajith II wirklich bloß ca. 420 Jahre bestand (vgl. allerdings Barth im JJLG. V, 332).