Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 63)
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175 suchte die Erklärung 11. a. darin, daß Deborah eine Prophetin war. Diese Begründung läßt aber noch immer die Frage offen, was sie dazu berechtigte, als Richterin aufzutreten. Es hat nämlieh unsere Geschichte noch eine Frau aufzuweisen, die als Prophetin auftrat, und zwar Hulda, die kurz vor dem Auftreten des Propheten Jeremia um Auskunft angegangen wurde. Nichts verlautet aber davon, daß sie sich auch als Richterin betätigte. Es scheint nun aber die Mitteilung an der Stelle im Buche der Richter: ״und Deborah, eine Prophetin, ... sie war es, die Israel in j en er Zeit ric htete“ verglichen werden zu müssen mit einer ähnlichen Mitteilung über das Auftreten des Propheten Samuel, als er mit ermahnenden Strafreden Israel den Abfall von der Thoralehre vor Augen hielt und dessen Rückkehr erwirkte. Auch dort heißt es: ״Samuel richtete Israel im Mizpa“. In Deborahs Zeiten war Israel nun so tief gesunken, daß es gar keinen Mann gab, der für den hohen Beruf in Frage kam, mit Israel erfolgreich ins Gericht zu gehen. Da erschien die ״jüdische Frau4* als Retterin aus bitterer Not der Thoravergessenheit in ihren Tagen, die ״Richterin44 Deborah. § 6• Es gibt noch eine näher zu klärende Frage in Bezug auf die Gleichbewertung und Gleichberechtigung der Frau, die unter den heutigen Verhältnissen eine von den aktuellsten geworden ist. Diese Frage betrifft die Beschäftigung der jüdischen Frau mit der Thoralehre (תלמוד תורה). Da תלמוד חורה eine — und zwar allerwichtigste — Pflicht ist, berühren sich hier die Gebiete des Rechtes und der Pflicht für die jüdische Frau auf das innigste. Nach dem traditionellen Grundsatz, daß Frauen nur befreit sind von solchen Pflichten der Thora, die an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum zur Ausführung gelangen, v ären die Frauen gleich den Männern verpflichtet, sich mit תלמוד תורה zu befassen. Denn von der Beschäftigung mit dem Thorawort heißt es ja allbekanntlich, daß sie zu jeder Zeit stattfinden soll. Wenn nun die Frauen in Bezug auf diese Pflicht dennoch tatsächlich mit den Männern nicht gleichgestellt sind, so erklärt sich das von selbst, wenn man erstens den Grund, weshalb die Frau von an bestimmte Zeiten gebundenen Thorapflichten befreit ist, in Betracht zieht und dazu die Tragweite der תלמוד תורה-Pflicht sich vor Augen hält.