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Nahalat tsevi · 1936-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1936) · p. Seite 170

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 4-6 (Januar 1936)
Date
1936-01-01
Page
Seite 170 (sequence 60)
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170 nung der Frau als Bekleiderin eines Amtes in den öffentlichen jüdischen Staats- und Gemeindebehörden das nötige Verständnis entgegenbringen zu können. Es gibt zwei Hauptstellen in der Thora, aus welchen diese Ablehnung gefolgert werden muß. Einmal heißt es, daß Mosche dem Volke sagte: ״Suchet euch weise, verständnisvolle und in euren Stämmen bekannte Männer, damit ich sie an! eure Spitze stelle.“ In einem anderen Thorabericht lesen wir, daß Mosche den Befehl ^erhielt, siebzig Männer aus den ״bewährten Alten“ des Volkes bereitzustellen, die dazu befähigt werden sollten, mit ihm die Führerlast des Volkes weiter zu tragen. Diese Institutionen sind maßgebend geworden für die Zusammenstellung aller öffentlichen jüdischen Behörden. Der Rat der einundsiebzig ״Alten“, mehr bekannt unter dem Namen: ״Das große Synhedrion“ war die umfassendste, höchste Behörde im jüdischen Staat. Von ihm ging u. a. die Belehrung und Ent- Scheidung über alle das Gesetz betreffenden Fragen aus. Frauen konnten mithin keine Mitglieder des großen Synhedrion der einundsiebzig Männer werden. Frauen konnten auch nicht an die Spitze gestellt werden, so wie Mosche es für Männer angeordnet hatte. Zwar geht aus dem Zusammenhänge der diesbezüglichen Worte Mosches mit seinen darauffolgenden Ausführungen hervor, daß hier zunächst an den Richterstand gedacht ist. Die ältesten Traditionsquellen jedoch erwähnen bereits (auch im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Einsetzung eines Königs), daß die Frau ebensowenig zu den Funktionen eines Gemeindevorstehers wie zu denen eines Richters zugelassen werden kann. Was nun den Richterstand betrifft, so wäre schon von vorneherein eine unverheiratete Frau davon ausgeschlossen gewesen. Besagt doch schon eine alte Tradition, daß ein Kinderloser nicht als Mitglied des Gerichtes der ״dreiundzwanzig“, das in jeder Stadt eingesetzt werden soll, ernannt werden kann mit der Begründung, daß nur derjenige, der Kinder zu versorgen hat, das nötige Barmherzigkeitsgefühl besitzen kann, das im Herzen des Richters walten muß. Deshalb war auch ein so alter Richter, der schon als abgestumpft gegen solche Sorgen zu gelten hat, auszuschließen. Es wären mithin nur ״Mütter“ als Mitglieder des Gerichtes in Betracht gekommen. Die Zweckbestimmung der

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