Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 59)
- Belongs to
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169 '■ A sehen Gerichte ob, der Frau überall da Rechtsschutz angedeihen zu lassen, wo Willkür des Mannes vermutet wird, und mit allen dem Gerichte zu Gebote stehenden Mitteln eine von ihm geplante Ehescheidung, die nicht gesetzlich zulässig ist, zu verhindern. Seit einem Jahrtausend ist durch rabbinische Verordnung das Recht des Mannes, sich von seiner Frau ohne ihre Einwilligung zu scheiden, sozusagen gänzlich aufgehoben. Diese Verordnung konnte getroffen werden, als bereits in manchen Kreisen der Judenheit die für die ursprüngliche Bedeutung und den eigentlichen Sinn des jüdischen Ehelebens erforderliche Lebenseinstellung fehlte und der Aufrechterhaltung eines — vom jüdisehen Gesichtspunkte aus — verfehlten Ehelebens weniger religiöse Skrupel entgegenstanden. Daß aber unter solchen Verhältnissen diese rabbinische Verordnung letzten Endes andere — vielleicht größere — Mißstände nicht hat verhindern können, zeigt sich mehr und mehr in unserem Zeitalter. Wie oft wird eine Ehescheidung seitens eines gewissenlosen Mannes dennoch erzwungen. Wie oft wird sie von einer schlechten Frau in raffinierter Weise verunmöglicht. In unserem Zeitalter drängt sich mehr und mehr die Notwendigkeit auf, von traditionell jüdischer Seite diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, der Anwendung von unedlen Manupulationen in jüdischen Ehescheidungsfragen von vomeherein die Spitze abzubrechen. Wenn die Anschauungen über die Bedeutung der jüdischen Ehe und den Sinn des jüdischen Ehelebens in ihrer ursprüngliehen Kraft wieder Gemeingut unseres jüdischen Volkes geworden sein werden, wird die rabbinische Verordnung aufgehoben werden können, ohne daß die jüdische Frau — ausgenommen im Falle einer sonnenklaren עדית דבר schlimmster Art — eine Ehescheidung wider ihren Willen im allgemeinen zu befürchten haben wird. Daß bei einer Ehescheidung die berechtigten finanziellen Ansprüche der geschiedenen Frau, wenn nötig, durch das jüdische Gericht immer gewahrt werden müssen, soll als selbstverständliche Tatsache hier nur beiläufig erwähnt werden. §5• Es ist die von der Thauro gelehrte Zweckbestimmung der Ehe in Verbindung mit der physischen Beschaffenheit der Frau, die nebenbei in Betracht gezogen werden muß, um der Ab 1 eh -