Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 56)
- Belongs to
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drücklich, daß er nach den geltenden Rechtsvorschriften für jüdische Ehemänner in würdiger Weise für ihren Unterhalt Sorge tragen wird. Die Minimalbeträge der Versorgung sind von der gesetzgebenden Autorität festgelegt worden, sogar bezüglich des ihr zustehenden Nadelgeldes. Die physische Kraft der jüdischen Ehefrau, die es als einen Vorzug zu erachten hat, sieh wieder und wieder Mutter zu fülllen, soll geschützt werden vor dem Broterwerb für das eheliche Haus. Wenn der Mann nicht im Stande ist, seine Frau zu ernähren oder wenn er sie nicht ernähren will, kann die Frau die Ehescheidung verlangen.*) Und wo immer das jüdische Gericht die Macht dazu hat, kann es mit allen ihm zu Dienste stehenden Mitteln den Mann zwingen, seiner Frau die Scheidungsurkunde aüszustellen. Immerhin ist es der Ehemann, der durch die Ausstellung der Ehescheidungsurkunde (גט genannt) die Ehe aufzuheben hat. Die Frau kann die Scheidung nicht vollziehen. Sie kann ihrem Mann keinen גט geben, denn der Mann hat sie beim Eingehen der Ehe ״für sich geheiligt64 und nicht umgekehrt. Deshalb kann die Aufhebung dieser Heiligung nur von ihm, niemals von ihr vollzogen werden. Es bedarf nun aber der Ehemann nach der diesbezügliehen unzweideutigen Thoradarstellung gar nicht der Zustim״ mung der Ehefrau, um sich von ihr scheiden zu können. Die Frau soll nur im Voraus Kenntnis davon haben, daß der גט des Mannes in ihren Besitz gelangen wird. Sobald der גט dann in ihren Besitz gelangt ist, ist die Ehescheidung erfolgt. Alle Bedenken, die man gegen diese Thorabestimmung tragen könnte, verschwinden, wenn man sich genauere Rechenschaft gibt von dem Sinn und den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des jüdischen Ehelebens. Der Geist der Thora, mithin des Judentums, verwirft einerseits eine Eheschließung, die allein das sinnliche Zusammenleben bezweckt, aber auch andererseits jede eheliche Verbindung, in welcher die Gatten, sei es aus Abneigung, sei es aus unedlen Motiven, statt miteinander nur nebeneinander leben. Die gesetzgebende Autorität des Judentums hat in diesem Geiste zahlreiche Bestimmungen erlassen; darunter auch diejenige, welche besagt, daß der Mann gerichtlieh gezwungen werden kann, den גט auszustellen, wenn er den *) Auf alle anderen Fälle, in denen ihr das gleiche Recht zusteht, soll hier nicht weiter eingegangen werden.