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Nahalat tsevi · 1936-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1936) · p. Seite 164

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 4-6 (Januar 1936)
Date
1936-01-01
Page
Seite 164 (sequence 54)
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kann. Es hatte nämlich der Mann heim Eingehen der Ehe seiner Frau eine Geldsumme zu verschreiben (Kethuba) und sicherzustellen. Diese Summe, die ihr beim Tode des Mannes ohne weiteres zufiel, war der Mann verpflichtet, ihr, im Falle einer Scheidüng, sofort auszuzahlen. Es war diese Bestimmung von der jüdischen Gesetzesbehörde getroffen worden, um übereilten Ehe- Scheidungsgedanken seitens des Mannes möglichst vorzubeugen. Im Falle eines die religionsgesetzliche Lebensführung erschütteraden Vertrauensbruches hingegen ging die Frau dieser schützenden Bestimmung verlustig. §4. Es wirft nun die Schutzmaßnahme der Kethuba bereits ein Streiflicht auf die rechtliche Stellung der jüdischen Ehefrau. Nach dem •Wortlaute der Thora: ״ כי יקח איש אשהWenn ein Mann eine Frau nimmt“ wird die Frau vom Manne erworben und nicht umgekehrt. Die normale Weise dieser Erwerbung besteht nach jüdischer Tradition darin, daß der Mann bei der Eheschließung die Worte: ...״ הרי את מקודשת ליDu seist mir geheiligt...“ aüsspricht und dabei der Frau einen Eigentumsgegenstand überreicht. Durch Annahme dieses Gegenstandes erklärt sich die Frau mit dieser ״Heiligung“ einverstanden. Es ist mithin die Frau ein dem sie erwerbenden Manne geheiligter Besitz, das will heißen, daß sie, solange diese Heiligung nicht durch den Tod des Mannes oder durch Ehescheidung aufgehoben ist, keinem anderen Manne angehören kann. Die Frau kann für sich keinen Mann in diesem Sinne für heilig erklären, weil die Thora es nicht verbietet, daß der Mann zugleich mit mehreren Frauen verheiratet ist, was z. B. aus den Thoraworten: ״Wenn ein Mann zwei Frauen hat“ hervorgeht. Das vor einem Jahrtausend im Abendlande entstandene rabbinische Verbot, mit mehr als einer Frau zugleich verheiratet zu sein, ändert an diesem Unterschiedsmerkmal zwischen der diesbezüglichen Stellung des Ehemannes und der Ehefrau nicht das geringste. Sobald Vielweiberei (Polygamie) in Ländern, wo sich Juden befinden, keine strafbare Handlung mehr wäre, würde dieses ein Jahrtausend alte Verbot wohl dahinfallen. Dahingegen würde die jüdische Ehefrau, die an irgend einem Orte, wo Vielmännerei (Polyandrie) Brauch wäre, mit noch einem jüdischen Manne sich ehelich verbinden würde, sich der Todesstrafe schul-

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