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Nahalat tsevi · 1936-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1936) · p. Seite 163

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 4-6 (Januar 1936)
Date
1936-01-01
Page
Seite 163 (sequence 53)
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ihr die Kunde bringt, daß ihr Ehegatte gestorben ist, einerlei, ob ein Mann oder ob eine Frau ihr diese Kunde bringt. Desgleichen hat auch z. B. die Aussage einer Frau, daß sie die Schlachtung eines Tieres nach den religionsgesetzlichen Vor- Schriften vorgenommen hat, volle Gültigkeit. Es soll in Bezug auf letztere Bestimmung nicht unerwähnt bleiben, daß seit vielen Jahrhunderten schon die Vornahme einer religionsgesetzlichen Schlachtung durch Frauen kein ״Brauch“ mehr ist. Durch diesen ״Brauch“, der sich in ganz Israel verbreitet hat, steht es den Frauen nicht mehr zu, eine religionsgesetzliche Schlachtung vorzunehmen. Weshalb der Brauch entstand, wird begründet mit dem mehr oder weniger bekannten Ausdruck נשים דעתן קלה. Dieser Ausdruck wird vielfach ganz falsch interpretiert, indem man übersetzt: ״Die Frauen sind leichtsinnig.“ Es geht aber aus alter Quelle deutlich hervor, daß hier daran gar nicht gedacht ist, sondern daß es sich hier wieder um das Nervensystem der Frau handelt. ״Die Frauen haben leicht reizbare Nerven“ will der Ausdruck besagen. Sie könnte bei der Vornahme der Schlachtung eines Tieres unbewußt erzittern, erschlaffen. Dadurch nun wäre die Gültigkeit der Handlung religionsgesetzlich gänzlich in Frage gestellt. Es wird hervorgehoben, daß der ״Brauch“ unter dieser Begründung aus Palästina stammt. Es muß dort mithin konstatiert worden sein, daß ein solcher Akt im Laufe der Zeiten dem Empfinden der Frau nicht mehr angemessen erschien. Die volle Glaubwürdigkeit der Frau bildet überhaupt die unerschütterliche Grundlage des religionsgesetzlichen jüdischen Familienlebens. Der Frau im Hause ist die Innehaltung der diesbezüglichen lebenswichtigen Vorschriften unbedingt * anvertraut. So z. B. bedürfen ihre Aussagen betreffend die Beobachtung der religionsgesetzlichen Reinheitsvorschriften für die Ehefrau, durch deren Uebertretung sie dem Manne die größte Schuld aufladen könnte, keiner weiteren Kontrolle, keines weiteren Zeugnisses. Weder die Thoralehre, noch die thoraschützenden Bestimmungen der Gesetzesbehörde des jüdischen Volkes haben diese Glaub- Würdigkeit der jüdischen Frau eingeschränkt. Allerdings hat die jüdische Gesetzesbehörde dem Manne das Recht zugestanden, sich von der Frau, die einen Vertrauensbruch dieser oder ähnlicher Art im ehelichen Leben begeht, zu scheiden, ohne daß sie auf die ihr im sonstigen Scheidungsfalle auf Geheiß dieser Behörde zugesicherte ״Kethuba“ Anspruch erheben

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