Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 52)
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m erheischen der schärfsten Konzentration der Beobachtungssinne. Und obgleich in solchen Zivilprozessen das Verhör der Zeugen nicht so peinlich in allen Nebenumständen durchgeführt werden soll wie in Kriminalfallen, findet die Thoravorschrift über die gründliche Ausforschung der Zeugen auch hier ihre maßgebende Anwendung. Es gibt noch zwei Gesetzesbestimmungen, die hier nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Erstens die Thora Vorschrift: ״Wer ein Zeugnis verweigert, wird seine Sünde zu tragen haben“ die sich auf beide Rechtsgebiete erstreckt. Es stellt mithin das Zeugnis-Ablegen im Judentum kein Recht, sondern eine Pflicht dar. Zweitens die Thoravorschrift, die bei den Belastungszeugen in Kriminalfällen zur Anwendung kommt: ״Die Zeugen sollen in erster Reihe als Vollstrecker des Urteils auf treten.“ Es ist mithin das Zeugnis-Ablegen im Judentum gegebenenfalls mit der harten Pflicht der eigenhändigen Hinrichtung verknüpft. Es kann demnach bei der Ablehnung der Frau als Zeugin vor Gericht keinesfalls von einer Rechtsverkürzung die Rede sein. Noch weniger ist der Grund in der Minderwertigkeits- Schätzung der Frau zu suchen. Vielmehr ist das Umgekehrte der Fall. Das jüdische Gesetz enthebt hier schützend die Frau auf Grund ihrer physischen Beschaffenheit und ihres zarten Gemütes einer Pflicht, die unter Umständen verheerende Wirkung in ihrem Seeleenzustand hervorrufen könnte. §3. Es berührt nun dieses pflichterleichternde Gesetz nicht im geringsten die völlige Glaubwürdigkeit der Frau. Es bildet diese unangetastete Glaubwürdigkeit überhaupt den Ausgangspunkt für eine Fülle von Gesetzesbestimmungen betreffs Aussagen über Geschehnisse und vorgenommene Handhingen, die von weittragendster religionsgesetzlicher Bedeutung sind. Als allgemeine Regel gilt, daß unter normalen Umständen ohne weiteres den diesbezüglichen Aussagen einer einzelnen Frau derselbe Glaube beigemessen wird, wie denen eines einzelnen Mannes. So wird es z. B. einer Ehefrau, deren Gatte sich nach fernem Orte begeben hat, unter normalen Voraussetzungen gestattet, sich anderweitig zu verheiraten, wenn jemand aus jenem Orte