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Nahalat tsevi · 1936-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1936) · p. Seite 161

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 4-6 (Januar 1936)
Date
1936-01-01
Page
Seite 161 (sequence 51)
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§2• Ablehnung der Frau als Zeugin vor Gericht. Die äußere Begründung dieser Ablehnung wird durch verschiedene Thorastellen gestutzt. Am deutlichsten wohl durch die Vorschrift: ״Es sollen die zwei Männer, welche der Streit betrifft, vor Gericht erscheinen.“ An dieser Stelle ist nämlich in erster Reihe von den Zeugen die Rede, wie es der Zusammenhang mit dem vorher- und nachhergehenden Teil dieser Thorastelle zweifelsohne ergibt. Des öfteren wird übrigens in der Thora hervorgehoben, daß nur auf Aussage mindestens zweier עדים (männliche Zeugen) ein straffälliger Tatbestand festgestellt werden kann. Zur inneren Begründung für die Ablehnung der Frau als solche Zeugin müssen nun folgende, weitere Bestimmungen der schriftlichen Lehre und der Tradition ins Auge gefaßt werden. Indizienbeweise haben nach dem jüdischen Strafrecht keine Gültigkeit. Eine gerichtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Zeugen erklären können, die strafwürdige Handlung mit eigenen Augen geschaut zu haben. Auf Grund der Thoravorschrift: ״du sollst (beim Zeugenverhör) suchen und forschen“ mußten die Zeugen dem peinlichsten Verhör unterworfen werden. Sogar über geringfügig er י scheinende Umstände, unter denen die von ihnen bezeugte Handlung stattgefunden hatte, wurden sie ausgefragt. Zeigte sich ein Widerspruch sogar in Bezug auf nebensächlich erscheinende Umstände in den beiden Aussagen, so war das ganze Zeugnis in der Regel hinfällig. Es bedurfte mithin der Zeuge des völligen ungetrübten Beobachtungssinnes dazu, um ein absolut klares Bild nicht nur von dem Tatbestand eines begangenen Verbrechens, sondern auch von den Umständen und Nebenumständen, unter denen es begangen wurde, in sich aufnehmen und festhalten zu können. Nun bedarf es aber sicher nicht der detaillierten Beweisführung aus dem Material der Erfahrungen, um behaupten zu dürfen, daß das Nervensystem der Frau im allgemeinen schon bei aufregenden Szenen der präzisen Beobachtung nicht gewachsen ist. — Um wieviel weniger wird dies der Fall sein, wenn sie durch ihre physische Beschaffenheit in ihrer ganzen Konstitution geschwächt ist. Diese physischen Störungen können selbstredend auch hemmend wirken in anderen Beobachtungsfällen. Nament־ lieh bei Darlehens- und Schuldprozessen sind oft Handlungen und Erklärungen, worauf es ankommt, von kompliziertester Art und

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