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Nahalat tsevi · 1936-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1936) · p. Seite 160

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 4-6 (Januar 1936)
Date
1936-01-01
Page
Seite 160 (sequence 50)
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160 liebender Ehrerbietung entgegen“. Bei der Nahelegung des zu heiligenden Lebenswandels heißt es dahingegen: ״Jeder habe Ehr־ furcht vor Mutter und Vater“. Im rechtlichen Sinne tritt diese Ebenbürtigkeit und Gleichbewertung der Eltern deutlich in die Erscheinung, da wo der ungeratene Sohn dem Gerichte überantwortet werden soll. ״Vater und Mutter sollen ihn nehmen und hinführen“, heißt es dabei. ״Sie müssen beide die Klage erheben“, heißt es weiter. Wenn nun die Rechtsposition der jüdischen Frau in maneher Beziehung eine andere ist als die des Mannes, so ist der Grund dafür nicht in einer etwaigen Minderwertigkeitsschätzung der Frau zu suchen, sondern durchweg in der natürlichen Vcrschiedenheit zwischen männlichem und weiblichem Geschlecht. Hier hat schon die Schöpfung unverrückbare Grenzen gezogen. Das Judentum (d. h. die Thora und die erläuternde mündliehe Tradition) stellt den Menschen mitsamt dessen Pflichten und Rechten auf den Boden des Tatsächlichen. Die Thoralehre läßt bei den Menschheitsaufgaben und den Ansprüchen, die sie an das männliche und weibliche Wesen stellt, das Natürliche, die Realität nie außer Acht. Das Thoragesetz bestimmt das Ausmaß der männlichen und weiblichen Kraftentwicklung zweckentsprechend für die Kraftauswirkung auf die Gesamtheit. Wohl können Mann und Weib allein zusammen die Menschheitsaufgabe bewältigen. Nur zusammen bilden sie die eigentliche, einheitliche Menschenkraft. Aber Mann für sich und Weib für sich sind und bleiben heterogene Kräfte. Daß heterogene Kräfte nicht restlos miteinander verglichen werden können; daß an ihren Leistungen nicht das gleiche Maß zur Beurteilung ihrer Werte angelegt werden kann, braucht nicht näher dargetan zu werden. Aber damit ist das Problem der Verschiedenheit der ״Rechte“ beider Geschlechter noch nicht gelöst. Lassen sich doch manche Bestimmungen, die eine Rechts Verkürzung der Frau darzustellen scheinen, nicht ohne weiteres durch die natürliche Verschiedenheit der Geschlechter begründen. Es ist eben das Problem ein recht kompliziertes. Es fallen zur hinreichenden Lösung noch andere in Thoralehre und im Thoragesetz betreffs ״des Rechts“ und ״der Rechte“ tiefer liegende Momente ins Gewicht. Diese Momente sind in ihrer ganzen Tragweite vielfach nicht erkannt oder nicht beachtet worden. Am ehesten dürfte dies zu Tage treten bei der

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