Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 42 (sequence 44)
- Belongs to
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4i auf einen gültigen Rechtstitel stützen und sagen will: ich habe doch eine Chasokoh erworben, d. h. auf des Nachbars Auftrag und seine Ermächtigung hin habe ich den Zaun errichtet und er hat mir dabei geholfen, so dab es ist, als ob er zu mir gesagt hätte: Geh hin, ergreife Besitz und erwirb Eigentum!* - R. Nachman antwortete: ״Nur nach R. Jehudo und nach R. Jifchmoel wird infolge der Gegenwart (des bisherigen Eigentümers) eine Chasokoh sofort begründet, aber die Halochoh (= rezipierte Entfcheidung) ist nicht so". - R. Onon entgegnete: ״Er hat doch aber selbst verzichtet; denn er hat selbst beim Errichten der Scheidewand mitgeholfen? ״ - Darauf R. Nachman: ״Das war ein irrtümlicher Verzicht; denn ebenso wie Du selbst es nicht getan hättest, wenn Du den wahren Sachverhalt gekannt haben würdest, ebenso hat auch er ihn nichi gekannt." Die zitierte Stelle ergibt nach ihrem Wortlaut ohne weiteres, dab es für den Erwerb der Chasokoh nur auf den Willen des bisherigen Eigentümers ankommt. Mabgebend für die rechtliche Beurteilung ist allein der Umstand, dab der Nachbar des R. Onon bei der Neuerrichtung des Grenzzaunes den wahren Sachverhalt nicht kannte. Würde dagegen zum Erwerb der Chasokoh auch eine Kenntnis der Umstände von Seiten des andern Beteiligten, R. Onon, erforderlich gewesen sein, so hätte sich R. Nachman damit begnügen können, einfach auf die zugestandenermaben fehlende Kenntnis des R. Onon hinzuweisen und zu sagen: ״Du konntest keine Chasokoh erwerben, weil Du den wahren Sachverhalt nicht kanntest!' Dab R. Nachman statt dessen einer komplizierten Schlubfolgerung auf die Sachunkenntnis des Nachbarn bedurfte, beweist, dab es allein auf diese ankommt, während auf Seiten des Erwerbers von Rechten ein die Tatumstände umfassender Willensentfchlub nicht erforderlich ist. — Vgl. weiter Nemuke Jaubef zur Stelle. — Es dürfte sonach gerechtfertigt sein, aus den angeführten Talmudstellen den Schlub zu ziehen, dab allgemein zur Vollziehung eines Kinjan bei einseitig lukrativen Verträgen kein Willensentfchlub des Erwerbenden notwendig ist, sondern in subjektiver Beziehung bereits der auf die Übereignung gerichtete Wille des Veräuberers genügt. Die zum Kinjan gehörige formelle Tätigkeit des Erwerbers dient hier lediglich dazu, den Willen des Übereignenden, der sie duldet, zu bekräftigen; sie stellt sonach nicht eine (einen entsprechenden Willensentfchlub des Erwerbers voraussetzende)