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Nahalat tsevi · 1935-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1935) · p. Seite 41

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1935)
Date
1935-10-01
Page
Seite 41 (sequence 43)
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behandlung einen andern Fall heran und erzählt von einem Gelehrten, der an alle Stadtbewohner Gelder auslieh, wobei er die Schuldfcheine eigenhändig ausfchrieb und dann von den Schuldnern unterzeichnen lieh. Die Sache kam vor die Weisen, die die Schuldfcheine für gültig erklärten. Der Talmud fragt hierzu: ״Warum? Es ist doch notwendig, dab der Schuldfchein (der ein Pfandrecht begründet) dem Verpfänder gehört? Also müssen wir doch annehmen, er hat den Schuldfchein zuvor übereignet?" Mithin sollte doch auch ein auf das Pergament der Ehefrau gefchriebener Scheidebrief gültig sein? Darauf antwortet Rowo: ״Die beiden Fälle kann man nicht vergleichen; vielleicht liegt es beim Talmudgelehrten anders, da er die Notwendigkeit und die Erfordernisse einer vollgültigen Übereignung kennt." — Die Übersetzung folgt der Erklärung von Rafchi z. St. — Aus der vorstehenden Talmudstelle ist, worauf auch bereits seitens der Kommentatoren hingewiesen wird, — vgl. Rafchbo zur Stelle — zu entnehmen, dab es lediglich auf den Willen des Übereignenden und nicht auf denjenigen des Erwerbers ankommt; denn nach der Art, wie die beiden vom Talmud behandelten Fälle zueinander in Parallele gesetzt werden, ist ohne weiteres zu unterstellen, dab es sich bei den Schuldnern des Talmudgelehrten ebenfalls um rechisunkundige Personen handelte, denen das Verständnis für die Notwendigkeit einer rechtlich vollgültigen Übereignung fehlte. Wenn sich also der Talmud hier mit dem Hinweis auf die Rechtskenntnis des übereignenden Talmudgelehrten begnügt, so folgt daraus, dab kein Gewicht darauf gelegt wird, ob auch die Erwerber die rechtliehen Umstände erfabt haben. Eine weitere auf den gleichen Gedanken hin deutende Talmudstelle - Bowo Babro 41a - geht von folgendem Falle aus: ״Dem R. Onon zerstörte eine Überfchwemmung die Grenzzäune; beim Wiederherstellen errichtete er den Zaun (irrtümlieh) auf dem Gebiete seines Nachbarn. Nachdem sich dies herausgestellt hatte, kam er mit der Sache zu R. Nachman, der sagte: ״Geh hin und verlege den Zaun zurück!״ — Darauf R. Onon: ״Ich habe doch eine Chasokoh?" — Chasokoh bedeutet hier etwa ״Rechtstitel״; vgl. Nemuke Jaubef zur Stelle: ״Man mub annehmen, dab er sich hier

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