Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 40 (sequence 42)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2551369-2551412-2551414--2090-2553611- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
40 einen tatsächlich vorhandenen Willensentfchluß herbeigeführt werden. Somit ist die Ansicht, daß S’chioh auf Grund fiktiver Annahme eines Einverständnisses des Begünstigten als Sonderfall von Sch'lichus anzusehen sei, mit den allgemeinen Grundprinzipien des Talmud über die inneren Erfordernisse von Willensakten kaum in Einklang zu bringen. Die Vertreter der gegenteiligen Meinung begnügen sich im allgemeinen damit, die Herleitung der S’chioh aus dem Sch'lichus•• Prinzip abzulehnen, ohne ihrerseits eine andere Konstruktion an deren Stelle zu setzen. Um eine einleuchtende Rechtsbasis für den S’chioh-Vorgang zu gewinnen, erfcheint es notwendig, nochmals auf den bereits eingangs kurz erläuterten Begriff des Kinjan zurüdezugreifen. Der Kinjan dient, wie mehrfach erwähnt, zur Bekräftigung eines auf den Rechtsübergang gerichteten Willensentfchlusses. Es fragt sich nun, ob auch in Fällen, wo es sich - wie stets bei der S’chioh - um Eigentumsübertragung ohne Gegenleistung (meist auf Grund einseitigen Vertrages, z. B. Schenkung) handelt, auch ein Willensentfchluß des Empfängers zum Erwerbe des Eigentums erforderlich ist oder ob der alleinige Wille des Veräußerers hierzu genügt. Die Frage dürfte nach biblifch-talmudifchem Recht — im Gegensatz zu den Rechtsan Behauungen des B. G. B., das auch die Schenkung als Vertrag konstruiert, s. § 5!6 I — im letztgenannten Sinne zu entfeheiden sein. Eine ausdrückliche Behandlung hat das Problem allerdings, soweit ersichtlich, im Talmud nicht erfahren. Jedoch berechtigen einige Talmudstellen mittelbar zu der hier vertretenen Annahme. Der Talmud - Giliin 20 b - erörtert die Frage, ob ein Scheidebrief, der grundsätzlich auf einem dem Manne gehörigen Pergament ausgestellt sein muß, auch gültig ist, wenn er sich auf einem Schreibmaterial befindet, von dem bekannt ist, daß es früher der Ehefrau gehört hat. Können wir ennehmen, daß die Ehefrau dem Manne das Pergament zur Niederfchrift des Scheidebriefes rechtsgültig übereignet hat, oder ist anzunehmen, daß eine Frau, die in aller Regel als rechtsunkundig gilt, sich über die Tragweite des Vorgangs nicht soweit klar sein konnte, um eine vollgültige Übereignung des Pergaments, das sie doch ohnehin demnächst (nach erfolgter Ausfüllung) zurückerhält, ernstlich vornehmen zu wollen? Zur Entfcheidung der Frage zieht der Talmud in der ihm eigenen kasuistifchen Art der Problem-