Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 39 (sequence 41)
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39 - Vgl. 5. Buch Moses, Kap. 25, Vers 5 ff. - Aus diesem Grunde ist auch der Umstand, dafe die Frau nunmehr die Stellung einer gefchiedenen Ehefrau hat, auch wenn die Ehe inzwifchen durch den Tod des Mannes jedenfalls gelöst ist, noch immer von erheblicher praktifcher Bedeutung, da hierdurch die sonst bestehende Verpflichtung zur Schwagerehe fortfällt. — Dagegen wird im zweiten Beispielsfalle (Unfalltod während einer Krankheit) die Scheidung für ungültig erachtet, da der Ehemann mit einer so ungewöhnlichen, gewaltsamen Todesart überhaupt nicht rechnen konnte. Der innere Unterfchied zwifchen beiden Fällen besteht (nach Tau&’phaus z. St.) darin, dafe der Ehemann im ersten Falle alle Eventualitäten einer Verhinderung an der Heimkehr, d. h. alle in einer Reise zu damaliger Zeit enthaltenen Gefahrmomente, also auch einen plötzlichen Tod, bei der bedingten Übergabe des Scheidebriefes ins Auge gefafet halte. Im zweiten Beispielsfalle dagegen war der Scheidebrief nur für den Fall eines tödlichen Ausgangs der gegenwärtigen Krankheit gegeben. Es lag hier dem Ehemann fern, an eine andere Todesmöglichkeit überhaupt zu denken. Obwohl er also, falls er diese Eventualität hätte voraussehen können, die Gültigkeit der Scheidung zweifellos auch hierauf erstreckt haben würde, da er auch hier jedenfalls die Schwagerehe verhindern wollte, so wird dennoch die Scheidung nicht wirksam, da es an einem konkreten Willensentfchlufe für den eingetretenen Eventualfall fehlte. — Gegenüber der fcheinbaren Härte des gewonnenen Ergeb- > nisses ist zu berücksichtigen, dafe jeder Kinjan, insbesondere aber die Ehefcheidungszeremonie, einen solennen Akt darstellt und daher strengen FormvorCchriften unterworfen ist, so dafe eine ausdehnende Interpretation der abgegebenen Willenserklärungen nur in ganz befchränktem Umfange möglich sein kann. Ähnliche und oft noch weit fchlimmere Härten ergeben sich heute z. B. häufig aus unserem formstrengen Testamentsrecht. — Auch in der vorstehend erörterten Entfcheidung kommt das Prinzip zum Ausdruck, daß überall dort, wo ein faktifches Ein- Verständnis erforderlich ist, auch die absolute Sicherheit nicht genügt, da&, falls an eine andersartige Entwicklung gedacht worden wäre, der WillensentfchluB auch auf diesen Fall Ausdehnung gefunden hätte Eine Veränderung der Rechtslage kann eben nur durch