Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1935-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1935) · p. Seite 38

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1935)
Date
1935-10-01
Page
Seite 38 (sequence 40)
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2551369-2551412-2551414--2088-2553609
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zur Unterstützung dieses Gedankens kann auch eine an anderer Stelle des Talmud — Bowo Mezio 21 b ff. — zum Ausdruck kommende grundsätzliche Stellungnahme dienen. Es wird dort die Frage erörtert, ob eine vom Eigentümer verlorene Sache, die grundsätzlich erst durch den endgültigen Verzicht des Eigentümers auf Wiedererlangung - Jiufch Renuntiation, Dereliktion, Aufgabe; vgl. auch § 959 B G. B. - zur herrenlosen Sache wird, auch in Fällen, wo der Eigentümer von dem Verlust noch keine Kenntnis hatte, bereits als herrenlos anzusehen ist, falls mit Sicherheit vermutet werden kann, dafe der Eigentümer die abhanden gekommene Sache bei Kenntnis der Verlustumstände sogleich für unwiderbringlich verloren erachtet hätte. Der Talmud enifcheidel dahin, dafe eine .solche fiktive Konstruktion nicht ausreicht, vielmehr ein faktifch vorhandener Aufgabewille des Eigentümers erforderlich ist. In dieser Stellungnähme des Talmud dürfte der Ausdruck eines allgemeinen Prinzips zu sehen sein, wonach eben allgemein ein zum Eintritt rechtlicher Veränderungen notwendiger Willensentfchiufe positiv vorhanden sein mufe und blofee Fiktion desselben nicht genügt. Den gleichen Grundgedanken kann man auch aus weiteren Talmudstellen entnehmen. Im Talmud wird beispielsweise mehrfach die Frage erörtert, ob es im Falle der Übergabe eines Scheidebriefes unter einer negativen Bedingung (z. B. wenn der Ehemann innerhalb vorbestimmter Frist nicht von einer Reise zurückkehrt, oder wenn er von einer Krankheit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gesundet) genügt, wenn die Bedingung lediglich infolge höherer Gewalt eingetreten ist (Aunes), also der Mann im ersten Beispielsfalle etwa vor seiner Rückkehr plötzlich verstorben, oder im zweiten Falle nicht an der Krenkheit, sondern infolge eines damit in keiner Weise zusammenhängenden Unfalles (Schlangenbih, Hauseinsturz) ums Leben gekommen ist. — Nedorim 27 a und Ran zur Stelle; Gittin 73 a; K’ssubaus 2 b und dazu Tau&’phaus. - Der Talmud entfcheidet, daß im ersten Falle die Bedingung als eingetreten gilt und damit die Scheidung gültig ist, weil angenommen wird, da& der Ehemann in jedem Falle die Verpflichtung seines Bruders zur Schwagerehe (Jibbum) aufheben wollte, die nur gegenüber der kinderlosen Witwe des Bruders aber nicht gegenüber einer gefchiedenen Frau besteht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.