Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 37 (sequence 39)
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37 auf Grund Ermächtigung) gleichgesetzt und in der S’chioh nur ein besonders gelagerter Fall von Sch’lichus gesehen. Der unbeauftragie Gefchäftsführer wird also nach dieser Meinung wie ein bestellter Vertreter des Begünstigten behandelt, wobei davon ausgegangen wird, daß der Begünstigte dem Handelnden jedenfalls Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt haben würde, falls er von dem Vorgang überhaupt Kenntnis gehabt hätte. Auf Grund dieser fingierten Annahme einer Ermächtigung kommen die Vertreter dieser Ansicht folgerichtig zu der Entfcheidung, daß sämtliche Rechtswirkungen, die ein bestellter Vertreter erzielen kann, auch von einem ünbestellten herbeigeführt werden können, und umgekehrt in allen Fällen, in denen eine Vertretung auf Grund Ermächtigung ausgefchlossen ist, auch für eine auftraglose Vertretung kein Raum bleibt. - Von den Vertretern der gegenteiligen Meinung - Rawed und Nemuke Jaußef zu Bowo Baßro 41a; vgl. auch Rif zu Gittin 13 a und Ran zu Kiddufchin 43a — wird die vorstehend skizzierte Konstruktion abgelehnt und die S'chioh als ein selbständiges Rechtsprinzip aufgefaßt, das sich nicht aus dem Gesichtspunkt von Sch’lichus herleiten läßt, so daß sie auch in Fällen zulässig sein kann, wo die Bestellung eines Sch’liach nicht statthaft wäre, und ebenso umgekehrt mitunter zwar keine S’chioh möglich, dagegen Sch’lichus zulässig ist. Die erstgenannte Konstruktion ist fchon in sich wenig einleuchtend. Sie beruht auf der Fiktion eines Einverständnisses, des Begünstigten, während in Wahrheit eine solche Zustimmung nicht vorhanden war und auch gar nicht vorhanden sein konnte, da der Begünstigte zu jenem Zeitpunkt von dem ganzen Vorgang noch keinerlei Kenntnis hatte. Dieser Mangel kann auch durch eine fiktive Annahme nicht ersetzt werden. Der Kinjan stellt gerade nach der eingangs gegebenen Definition eine als Willensausdruck dienende Rechtshandlung dar; der dahinter stehende Wille muß also positiv vorhanden gewesen sein, und es reicht nicht aus, wenn ein Einverständnis des Begünstigten, der von dem ganzen Vorgang nichts weiß, lediglich — und sei es auch mit noch so großer Bestimmtheit - vermutet wird. Der symbolifche Kinjan- Akt, der gerade eine zur Bekräftigung des Übertragungswillens dienende formelle Handlung darstellt, wird seines gesamten Rechtsinhalts entkleidet, wenn zur Zeit seiner Vornahme noch gar kein dahingehender Willensentfchluß vorhanden war.