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Nahalat tsevi · 1935-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1935) · p. Seite 36

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1935)
Date
1935-10-01
Page
Seite 36 (sequence 38)
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36 eine Gefchäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB.) und im Verhältnis zur Außenwelt als sog. ״Vertretung chne Vertretung«- macht177 §§) ״f. BGB.) darstellt. Nach lalmudifchem Recht wird der Vorgang als ״S’chioh״ bezeichnet (von S’chus Verdienst, Vorteil) und beruht auf der allgemeinen Regel des Talmud: ״Sochin l’odom fch’lau b’fonow, w'en chowin l’odom elo b’fonow״, d. h. ״Rechtliche Vorteile kann man auch einem Abwesenden zuwenden, aber man kann niemals einen Abwesenden verpflichten״. - Kiddufchin 23a; J’womaus 116b; Bowo Mezio 12a. - Über die Wirkungen dieses ״Rechtserwerbs durch einen unbeauftragten Gefchäftsführer" (= S’chioh) führt Maimonides - Hilchaus S’chioh, Abfchn. IV. Halochoh 2 - folgendes aus: ״Wenn jemand durch einen andern einem Dritten etwas fchenkweise zuwendet, so erwirbt es der Dritte, sobald der andere bei Mobilien die Ansichnahme oder bei Immobilien die Übergabe der Urkunde oder eine Bodenbearbeitung vorgenommen hat, obgleich die zugewendete Sache noch nicht den Empfänger erreicht hat. Der Schenker kann nicht mehr zurücktreten, aber der Empfänger hat die Oberhand; wenn er will, kann er (das Gefchenk) annehmen, wenn er nicht will, braucht er es nicht anzunehmen״. — Im Ergebnis ebenso § 177 I BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht); durch eine nachfolgende Genehmigung wird der gefchlossene Vertrag mit rückwirkender Kraft wirksam. — ״Denn man kann einem Abwesenden zwar rechtliche Vorteile verfchaffen, aber keine Nachteile, und die Zuwendung eines Gefchenks ist für ihn ein Vorteil, falls er es haben will; wenn er es aber nicht haben will, so kann man ihm nicht gegen seinen Willen dieses Gefchei k zuwenden״. - Über die rechtliche Basis des S’chioh-Vorgangs sind die Meinungen der Dezisoren geteilt. Von manchen — Taus’phaus zu Bowo Bafero 156 b, zu Gittin 11b, zu Sanhedrin 66 b, zu K’ssubaus 11 a: ״S’chioh mitaam fch’lichus״ oder ״S’chioh mitauras fch’lichus״; ebenso Rafchbo in Schitoh mekubezes zu Bowo Mezio 71 b; vgl. auch Ritwo zur Stelle, — wird der Vorgang der S’chioh (auftraglose Vertretung beim Rechtserwerb) mit dem allgemeinen Prinzip von Sch’lichus (Vertretung

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