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Nahalat tsevi · 1935-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1935) · p. Seite 35

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1935)
Date
1935-10-01
Page
Seite 35 (sequence 37)
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35 Aus dem gleichen Gesichtspunkt folgt aber auch, daß bei einem Kinjan, der ja gerade ein typifches Beispiel für eine zur Erreichung eines bestimmten rechtlichen Erfolges dienende Handlung darstellt, die Stellvertretung durch einen beauftragten Vertreter, soweit sie mit dem Wesen des jeweiligen Kinjan-Aktes vereinbar ist, grundsätziich stets zulässig sein muh. Noch eine weitere Folgerung läßt sich aus den därgetanen Gedankengängen ableiten. Da der Kinjan eine von der Rechts- Ordnung mit einer bestimmten rechtlichen Wirkung ausgestattete Handlung darstellt, so kann er naturgemäß nur von einer solchen Person wirksam vorgenommen werden, die zur Hervorbringung rechtlicher Erfolge überhaupt qualifiziert ist. Ausgefchlossen sind daher a) Geisteskranke (Schaute), b) Taubstumme (Cherefch), c) Minderjährige (Kotaun), die nach talmudifcher Auffassung sämtlich als nicht vernunfts- und willensfähig (keine Baale daas) gehen. In gleicher Weise wie von der Vornahme von Kinjonim sind die genannten Personengruppen als zur Erzielung von Rechtswirkungen ungeeignet auch von jeder Art der Stellvertretung auf Grund Ermächtigung (Sch’lichus) ausgefchlossen, und zwar sowohl im aktiven wie im passiven Sinne, d. h sie können weder einen Vertreter bestellen noch als solcher bestellt werden. — Kiddufchin 42 b: Gittin 64 b; Maimonides, Hilchaus fch’luchin w’fchutfin, Abfchn. II, Halochoh 2. — Soweit dagegen die Stellvertretung nach talmudifchem Recht zulässig ist, wird der Verireter in rechtlicher Beziehung dem Vertretenen vollständig gleichgesetzt und die von jenem abgegebene Erklärung gilt rechtlich als von diesem herrührend. - - Kiddufchin 41b: ״fch’luchau fchel odom k’maußau״; vgl. auch § 164 I B. G. B. — Die ‘bisherigen Ausführungen über die Stellvertretung beim Kinjan beziehen sich durchweg nur auf die Vornahme von Kinjonim durch einen vom Gefchäftsherrn (Baal) hierzu ausdrücklich beauffragten Vertreter (Sch’liach). Ebenso wie ein solcher bestellter Vertreter kann jedoch auch eine nicht zum Vertreter bestellte Person im Interesse eines andern Kinjonim vornehmen, falls diese demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgen, lediglich rechtliche Vorteile bringen. Es handelt sich hierbei also um einen Vorgang, der sich nach unserem heutigen bürgerlichen Recht im Innenverhältnis als

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