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Nahalat tsevi · 1935-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1935) · p. Seite 34

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VI (5696) 1935/36
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1935)
Date
1935-10-01
Page
Seite 34 (sequence 36)
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34 Vertreter (Sch’liach) vollzogen werden. Zur Bestellung bedarf es — im Gegensatz zur Rechtsveränderung selbst - keines Kinjan, vielmehr genügt hier bereits eine mündliche Beauftragung. - Maimonides, Hilchaus Sch’luchin w’fchuifin, Abfchn. 1, Halodioh 1> Tur 82 ז. - Allgemein gilt für die Stellvertretung durch einen beauftragten Vertreter (Sch’lichus), die nicht den eigentlichen Gegenstand der vorliegenden Arbeit bildet und daher hier nur andeutungsweise behandelt werden kann, die Regel, daß ihre Zulässigkeit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Zulässigkeit der Beifügung einer rechtserheblichen Handlung. — K’ssubaus 24 a und Tauß’phaus zur Stelle. — Der innere Grund für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Institutionen dürfte darin zu sehen sein, daß eine Bedingung stets die Aufgabe hat, für den Eintritt eines erstrebten rechtlichen Erfolges Modifikationen zu fchaffen. Die Beifügung einer Bedingung ist daher begrifflich nur gegenüber einer Handlung möglich, die keinen reddlichen Selbstzweck, sondern nur das Mittel zur Erreichung eines erstrebten Rechtserfolges darstellt, wie z. B. ein Kinjan-Akt. In Fällen dieser Art ist aber regelmäßig auch die Stellvertretung zulässig, da sich hier die vorzunehmende tatsächliche Handlung von dem beabsichtigten rechtlichen Erfolge loslösen läßt und als bloße Voraussetzung für den Erfolgseiniritt von der Person des Handelnden unabhängig ist. Fällt dagegen die Vornahme einer Handlung mit dem Eintritt einer von der Rechtsordnung vorgesehenen Wirkung unmiitelbar zusammen (insbesondere z. B. bei Begehung einer strafbaren Handlung oder umgekehrt bei Ausübung einer an die Person gebundenen religionsgesetzlichen Pflicht), so ist nach der Auffassung des talmudifchen Rechtes die Stellvertretung in gleicher Weise ausgefchlossen wie die Beifügung einer Bedingung, die ja hier fchon begrifflich undenkbar wäre. Aus dem Vorstehenden ergibt sich die innere Begründung für die talmudifche Regel: ״en fch’liach lid'war aweroh״, d. h. cs gibt keine Stellvertretung hinsichtlich strafbarer Handlungen. — Kiddufchin 42 b, wo die im Text angeführte Regel auch nach der religiös-ethifchen Seite mit der Erwägung begründet wird, daß die Zuwiderhandlung gegen eine religionsgesetzliche Vorfchrift sich nicht mit dem Hinweis auf einen bloß von einem Menfchen erteilten Auftrag rechtfertigen lasse, (״diwre horaw w’diwre hatalmid diwre mi fchaum’im"). -

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