Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 33 (sequence 35)
- Belongs to
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33 (Chozer) u. a. - Daneben finden sich auch kompliziertere Erwerbsarten, z. B. solche, die einen symbolifchen Übertragungsakt enthalten (wie etwa die Übergabe eines den Kaufgegenstand symbolisierenden Kopftuches, Szudor) und damit an entsprechende Institutionen des altgermanifchen Sachenrechtes erinnern. Für die Übereignung von Immobilien kennt das talmudifche Recht nur drei Kinjan-Arten: a) die Bewirkung einer Geldleistung vom Käufer an den Verkäufer (Kessef), b) die Übergabe einer Urkunde (Sch’tar), c) die Vornahme von Veränderungen am Boden (Chosokoh, ein Wort von mehrfacher rechtlicher Bedeutung, hier eine symbolifch angedeutete Bearbeitung des Bodens, z. B. Spatenstich). - Mifchnoh Kiddufchin 26 a; Maimonides Abfchn. I, Halochoh 3. - Die Anwendung des Kinjan befchränkt sich jedoch nicht auf das Gebiet des Sachenrechts, sondern sie greift auch in das Familien- und Personenstandsrecht hinüber, wo die rechtliche Wirksamkeit jurisfifcher Akte ebenfalls erst mit der Vornahme des Kinjan eintritt. Dies zeigt sich namentlich auf dem Gebiete des Eherechts, das als Ehefchlie&ungsform (Kiddufchin) drei Arten des Kinjan kennt, die den oben angeführten Immobiliar-Erwerbsarten genau entsprechen: a) die Übergabe einer Geldsumme oder eines Gegenstandes von bestimmtem Geldwert (Ehering) vom Manne an die Frau (Kessef), b) die Übergabe einer Urkunde vom Manne an die Frau (Sch’tar), c) die zum ausdrücklichen Zweck der Ehefchliebung vorgenommene Kopulation (Bioh). - Talmud Kiddufchin, 1. Mifchnoh. - Die Ehefcheidung vollzieht sich ebenfalls im Wege eines Kinjan- Aktes, nämlich der Übergabe des Scheidebriefes (Gei) vom Manne an die Frau, und dem Vorgang der Ehefcheidung genau nachgebildet ist die Form der Freilassung eines Unfreien, die durch Übergabe eines Freilassungsbriefes (Get fchicbrur oder Sch’tar fchichrur) an den Freizulassenden vollzogen wird (ähnlich der manumissio per cartam des römifchen Sklavenrechts). - Alle Arten von Kinjonim können, soweit dies ihrem Wesen nach möglich ist, grundsätzlich auch durch einen hierzu be«tellten