Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 32 (sequence 34)
- Belongs to
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52 Nach den Grundsätzen des biblifch-lalmudifchen Rechts bedarf es zur Bewirkung einer rechtlichen Veränderung, insbesondere also zum Erwerbe von Rechten, stets eines sog. ,,Kinjan״ d. h. einer konkreten formellen Handlung als Ausdruck des auf die Rechtsveränderung gerichteten Willensentfchlusses. Der Kinjan besitzt eine doppelte Funktion: einmal stellt er sich in aller Regel als eine Art dinglichen Erfüllungsaktes dar, also als Eigentumsübertragung oder als sonstige Übertragung dinglicher Rechte, und ist insofern den in den §§ 929 ff. B. G. B. geregelten Formen des Rechtserwerbes vergleichbar. Zum andern aber, und das dürfte wohl die prakiifch bedeutsamere Auswirkung des Kinjan im Rechtsleben sein, tritt im Gegensatz zu unseren modernen Rechtsbegriffen erst durch die Vollziehung des Kinjan eine Bindung der Parteien an die getroffene Vertragsvereinbarung ein. Nach einem fundamentalen Grundsatz des biblifch-talmudifchen Rechtes bewirkt nämlich eine blob mündliche Vereinbarung grundsätzlich noch keine gegenseitige Bindung der Kontrahenten. — ״en hamekach nigmar bid'worim" oder ,hamekach enau nikneh bid’worim"; vgl. Maimonides, Szefer Kinjan, Hilchaus M’chiroh, Abfchn. I. Halochoh 1; Tur, Chaufchen Mifchpot, 189; s. auch Talmud, Bowo Mezioh 49a - Vielmehr tritt diese Bindung erst mit der Erfüllung oder mindestens mit dem Beginn derselben ein. Es fehlt also hier an der für unser modernes Rechtsleben grundlegenden fcharfen Scheidung zwilchen dem obligatorifchen Verpflichtungsgefchäft, das bereits persönliche Bindungen zwilchen den Parteien erzeugt, und dem nachfolgenden dinglichen Erfüllungsäkt. Diese beiden Vorgänge fallen nach biblifch-talmudifchem Recht zeitlich entweder ganz zusammen, oder sie fchneiden sich zum mindesten eben in dem Kinjan, der, einerseits bereits die dingliche Erfüllung oder den Beginn derselben darstellend, damit zugleich auch den vorangegangenen formlosen Parteivereinbarungen fchuldrechtlicher Art erst die rechtliche Wirksamkeit, d. h. bindende Wirkung für die Vertragsbeteiligten, verleiht. - Die Formen des Kinjan sind entsprechend seinem ausgedehnten Anwendungsbereiche mannigfacher Art. Die gebräuchlichsten Arten einfacherer Natur sind bei Mobilien die Ansichnahme (M’fchichoh) oder das Aufheben (Hagbohoh) des zu übereignenden Gegenstandes, — Maimonides, a. a. O., Abfchn. 111 - seine Überführung in den Herrfchaftsbereich des Erwerbenden