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Nahalat tsevi · 1935-08-01 · Heft 11-12 (August 1935) · p. Seite 318

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 11-12 (August 1935)
Date
1935-08-01
Page
Seite 318 (sequence 28)
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316 steht fest, daß um diese Zeit die Einzelnen noch vielfach an ihren Stand gebunden waren.47) Erst um die Mitte des 18. Jahrhunderts beginnt eine Lockerung dieser Bindungen.48) Vor dieser Zeit waren es also nicht irgendwelche Einzelne, die mit den Juden in geschäftliehe Beziehung traten, sondern Glieder einer Gemeinschaft, die, wenn sie auch in eigener Sache verhandelten, gewisse Bindungen an ihren Stand nicht zurücktreten lassen konnten. Dazu kommt noch, daß, solange die Kirchlichkeit und die Gebundenheit an die Kirche nicht geschwächt waren, allein schon die Zugehörigkeit zum Christentum das Bewußtsein wachhalten mußte, daß der Jude aus einer anderen Welt komme und an der eigenen Gemeinschaft keinen Teil habe. Dieses Wissen um die Fremdheit des Juden, deren er sich selber genau so bewußt war, wie seine Umgebung, verlieh den verschiedenen Begegnungsformen einen dementsprechenden Charakter und gestaltete sie nach einem einheitlichen Gesichtspunkt. Die wirtschaftliche Begegnungsform wird durch die Tatsache bestimmt, daß sie sich zwischen Angehörigen verschiedener Gemeinschaften vollzieht. Max Weber hat in seiner Wirtschaftsgeschichte die Begriffe ״Binnenmoral“ und ״Außenmoral“ an der Lage der Juden im Mittelalter aufgewiesen.49) Diese Begriffsbestimmung kann auch noch auf den hier zur Frage stehenden Zeitabschnitt weitgehend angewendet werden. Die Handlungsweise des Juden sowohl als auch des Nichtjuden war je nach dem verschieden, ob sie einem Glied der eigenen Gemeinschaft oder der fremden gegenüber angewandt wurde. Den Verkehr mit dem ״Fremden“ regulierte ein anderes Gesetz als den mit dem Gemeinschaftsglied. Dazu kam noch, daß gegenüber dem Fremden eben nur das Gesetz oder allenfalls das eigene Interesse, als verläßlicher Geschäftspartner zu erscheinen, eine Geltung hatte, dagegen gegenüber dem Glied der eigenen Gemeinschaft andere, gefühlsmäßige Bindungen die Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem ziehen halfen. So ergab sich auch auf der Ebene der geschäftsmäßigen Handlungen ein grundlegender Unterschied darin, ob man nach ״innen“ oder nach ״außen“ gewandt die Handlung zu vollziehen hatte.50) Die andere Form der Begegnung zum Zwecke des Unter- 47) Biedermann, a. a. O. S. 154. 48) Vgl. Kapitel IV. 49) Max Weber: ״Wirtschaftsgeschichte“ 1923, S. 234—307, 50) Werner Sombart, a, a. O. d&s Kapitel ״Die Fremdheit“ S. 205 ff.

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