Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 284 (sequence 58)
- Belongs to
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Der Verführer wird mit dem Tode durch Steinigung bestraft,* 1 wenn er sein Verbrechen in Gegenwart zweier geeigneter Zeugen begangen hat, von deren Anwesenheit er nichts zu wissen braucht,2 und wenn das Freventliche seines zur Gottesleugnung führenden Tuns ihm vorgehalten worden war. Andernfalls wird seine Unrechtstat durch das göttliche Gericht geahndet. (Wird fortgesetzt.) Zur Klärung. Es ist nicht meine Absicht, auf die Thesen einzugehen, die von der Schriftleitung meiner Ansicht entgegengestellt wurden. Es sollen hier nur einige Mißverständnisse behoben werden. Es wurde von mir nicht behauptet, daß die Midraschweisen ״die Thora im Zusammenhang nicht betrachtet hätten.“ Ich sprach überhaupt nicht von den Midrasch weisen, sondern nur von dem Midrasch als Methode der Mizwohbegründung, Hier ist der Drusch der Neuzeit (R. Jakob Zubor, Chasam Säufer, Ksaw Säufer usw.) miteinbegriffen, wobei natürlich derselbe Autor an anderer Stelle den Weg der Religionsphilosophen wählen kann. Wenn (S. 201) davon die Rede war, daß der Stoff nicht im Zusammenhang betrachtet wird, so bedeutete dies, daß kein System der Mizwohdeutung aufgestellt wird, wie etwa die Symbolik: sondern jede Deutung hat etwa ihre eigene Art. Im übrigen ging aus meinen Ausführungen wohl klar hervor, daß beide Methoden, Midrasch und Philosophie, als gleichwertig gelten. Weiterhin ist nicht bestritten worden, daß die Thora der konzentrierte Niederschlag ״des göttlichen Judentums überhaupt“* sei. Auch ich bin der Ueberzeugung, daß der halachische Drasch ernst genommen werden will, daß aber die Halachah vom Text nnng jedoch wohl, bedarf es im letzteren Falle überhaupt keiner auch nur irgendwie gearteten Verwarnung (vgl. Raschi zu Makkot 4 b sub edim somamim en zerichin hatra’a; Toss. zu Sanh. 8 b sub ha’eda wa’edim wehatra’a; M. Ch. zu 462). Hingegen gehört der Fall des qualifizierten Einbruchdiebstahls, haba bemachteret, nicht hierhin, da der Grundsatz machtarato su hi hatra’ato nur im Notrecht Anwendung findet und nicht etwa auch im Strafverfahren (vgl. Ket. 34b; Sanh. 72 b; Raschi zu Ket. 34 b sub de’issur scha’a; Maim., H. genewa 9,11; Toss. zu Ket. 34 b sub mischum de’issuro issur olam). 1 Maim., H. Sanh. 15,10. Über die Hinrichtung durch Steinigung siehe auch Krauß, Perek bejissure haguf S. 106. 2 vgl. Tossefta Sanh. 10,5; Maim., H. Akum 5,3.