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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 283

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 283 (sequence 57)
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283 such der Anstiftung zum Götzendienst ist strafbar,1 2 auch dann, wenn der zu Verführende sich nicht zur Ausübung bereit erklärt bat. Durch diese besonders strenge Ahndung soll jedes zu Gottesleugnung führende Unternehmen im Keime erstickt, ihm jede Erfolgsmöglichkeit genommen werden. Wer in seinen götzendienerischen Ansichten so verdreht und fanatisch ist, daß er auch andere zu diesen verbrecherischen Auffassungen bekehren und zu dementsprechendem Tun verleiten will, wird sich durch einen etwaigen Mißerfolg von seinem verhängnisvollen Vorhaben keineswegs abbringen lassen. Er wird immer wieder versuchen, seine Mitmenschen .mit seinen Heilslehren zu beglücken, und andere werden ihn darin unterstützen und ihm nacheifern. Darum ist es besser, daß der zum Götzendienst Verleitende allein getötet werde, bevor er noch andere, die sich von ihm betören lassen und ihm folgen könnten, in das Unglück hineinzieht. Nur in dem einen Falle, in dem der zu Verführende zur Verehrung des Verführers selbst verleitet werden soll, wird zur Strafbarkeit des Verführers vollendete Anstiftung verlangt. Daher ist er in diesem Falle erst dann strafbar, wenn der Verführte ihn tatsächlich als Gott verehrt hat. Der Grund für diese Ausnahmeregelung ist der, daß eine derartige Verführung nicht so ernst zu nehmen ist, weil sie wohl meistens erfolglos bleiben wird.* Statt jemanden auf dessen eigenes Ersuchen hin als Gott zu verehren, wird jeder nur einigermaßen Vernünftige sich sagen, daß auch der Verführer nur ein vergänglicher Mensch von Fleisch und Blut ist. Um durch das irdische Gericht bestraft werden zu können, muß auch der zum Götzendienst Verleitende auf das Unrechtmäßige seines freventlichen Tuns hingewiesen worden sein;3 einer formellen Verwarnung, der hatra'a, bedarf es jedoch nicht.4 1 vgl. auch Storno zu Deut. 13,11. 2 vgl. Raschi zu Sanh. 61a sub 10 schome’i le; Toss. zu Sanh. 61a sub umar so war, 1. Antwort. 3 vgl. auch Mahn., H. Äkum 5,3; M. Ch. 462; Tif. Isr. zu Sanh. VII, 10 Anm. 90. 4 vgl. Tossefta Sanh. 11,1; Sanh. 8 b, 80 b; Raschi zu Sanh. 67 a sub amar lischnajim; Maim,. H. Sanh. 11,5. Die Verführung zum Götzendienst ist das eine der beiden Verbrechen, die zu ihrer Bestrafung durch das irdische Gericht eine hatra’a nicht erfordern (vgl. S. Ch. 462). Das andere ist das der ״falschen Zeugen“ (edim somamim), bei dem eine wirksame Verwarnung nicht möglich ist (vgl. Ket. 33 a; Makkot 4b; Maim., H. Edut 18,4). Während im ersteren Fall zur Verurteilung durch das irdische Gericht nur die formelle Verwarnung, eine hatra’a nicht gefordert wird, eine einfache, d. h. eine die strengen Bedingungen einer wirksamen hatra’a nicht voll erfüllende Verwar-

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