Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 282

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 282 (sequence 56)
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2551369-2551405-2551410--1961-2553480
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

282 ein arteigener und darum besonders normierter Götzendienst des Wortes. Sie enthält objektiv die Gott leugnende Gleiehsetzung eines Götzen mit Gott. Diese bildet den strafbaren Tatbestand, der verkündete Inhalt als solcher ist unerheblich. Die Verkündung im Namen eines Götzen ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob sie sachlich toragemäß oder torawidrig ist. Vor ihr wird in Exod. 23,13 gewarnt. Die Strafandrohung befindet sich in Deut. 18, 20. Wer eine prophetische Verkündung im Namen eines Götzen macht, wird mit dem Tode durch Erdrosselung bestraft,1 wenn er sein Verbrechen in Gegenwart zweier geeigneter Zeugen und nach vorheriger gesetzmäßiger Verwarnung begangen hat, andernfalls wird seine freventliche Unrechtstat durch das göttliche Gericht geahndet. 3.) Verleitung zum Götzendienst. Wie beim Götzendienst sind auch bei der Verleitung zu ihm ein Regelfall und zwei Sonderfälle zu unterscheiden. Der Regelfall ist die Verleitung zum Götzendienst schlechthin, die beiden entsprechenden Sonderfälle sind die Verführung einer ״Stadt“ und die durch die Verkündung eines Propheten erfolgende Verführung zum Götzendienst. a) Verleitung eines Einzelnen. Die strafbare Verleitung zum Götzendienst2 besteht darin, daß jemand vorsätzlich einen anderen zu strafbarem Götzendienst zu verführen sucht. Vor ihr wird in Deut. 13,12 gewarnt.3 Die Strafandrohung befindet sich in Deut. 13, 10. 11. Jede Art der Verführung ist danach mit Strafe bedroht, gleichgültig, welches Mittel im einzelnen Falle angewandt wird. Gemeinsame Gelage gelten als besonders wirksame Mittel,4 sind jedoch hinsichtlich ihrer Strafbarkeit durch nichts von dem der bloßen Überredung unterschieden.5 Diese ist stets strafbar, gleichgültig ob der Verführer den oder die zu Verführenden auffordert, mit ihm gemeinsam strafbaren Götzendienst zu treiben oder ob er von sich lediglich sagt, daß er es tun wolle, weil es so Pflicht sei. Schon der Ver- 1 Sanh. 84 b; Maim., H. Sanh. 15,13. Über die Hinrichtung durch Erdrosselung siehe auch Krauß, Perek bejissure haguf S. 98. 2 vgl. zum folgenden: Deut. 13, 7ff.; Sanh. 61a, 67a; Sifre zu Deut. 13,7ff.; Maim., H. Akum 5,1 ff.; M. Ch. zu 462. 3 Raschi zu Sanh. 63 b sub wechol israel jischme’u wejira’u; K. M. zu Maim., Q. Akum 5,4. 4 vgl. Num. 25,2.3; 2. Chron. 18,2; Chull. 4b; Sanh. 103b. 5 vgl. auch M. Ch. zu 462; T. Tem. zu Deut. 13,7 Anm. 14,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.