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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 281

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 281 (sequence 55)
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gesamte Gut wird dann mit der Stadt zusammen verbrannt. Das Vieh wird getötet. Das unbewegliche Vermögen bleibt, soweit es den Nichtverurteilten gehört, ihr frei verfügbares Eigentum, und soweit es den Verurteilten gehört, geht es mit deren nicht zu vernichtendem auswärtigen beweglichen Vermögen durch den mit der Hinrichtung eintretenden Erbfall auf die Erben der Hingerichteten über. c) Konkurrenzfragen. Zwischen ״verführter Stadt“ und Götzendienst besteht Gesetzeskonkurrenz. Denn der Tatbestand der ״verführten Stadt“ schließt begrifflich die sämtlichen Tatbestandsmerkmale des Götzendienstes in sich. ״Verführte Stadt“ und Götzendienst unterscheiden sich tatbestandsmäßig dadurch, daß der erste Tatbestand gegenüber dem zweiten weitere Erfordernisse verlangt, die jedoch keine weitere Unrechtstat des Täters bedeuten. Vom Standpunkt des Täters aus wird das gesamte Unrecht seines Verhaltens sowohl von den Vorschriften über die ״verführte Stadt“, wie von denen über den Götzendienst betroffen. Er hat also nur scheinbar beide Strafgesetze verletzt. In Wahrheit hat er sich lediglich als zum Götzendienst verleiteter Einwohner einer verführten Stadt strafbar gemacht. ״Verführte Stadt“ und Götzendienst stehen also im Verhältnis der Spezialität.* 1 Nach dem auch im jüdischen Hecht schon angewendeten Grundsatz lex specialis derogat legi generali gelangen daher im Falle der ״verführten Stadt“ nur die für sie geltenden Strafvorschriften zur Anwendung. Sie sind zugleich ein Beispiel dafür, daß das anzuwendende Spezialgesetz nicht immer das dem Verbrecher nachteiligere sein muß. d) Prophetische Verkündung im Namen eines Götzen. Die prophetische Verkündung im Namen eines Götzen2 ist Vermögensstücke der Verurteilten am Tage der Sammlung zum Zwecke der Verbrennung herb eischaff bar sind, während es nach Maim., H. Akum 4,10 darauf ankommt, daß sie zu dieser Zeit schon herbeigeschafft worden sind. Der praktische Unterschied zwischen beiden Ansichten besteht also darin, daß nach der Ansicht von Raschi derartige Vermögensstücke am Tage der Sammlung herbeigeschafft werden, auch wider den Willen ihrer Besitzer, während man sich nach Maim. mit der Verbrennung derjenigen zur Zeit des Götzendienstes nicht in der Stadt gewesenen Vermögensstücke begnügt, die zur Zeit der Verbrennung tatsächlich in ihr sind. (vgl. L. M. zu Maim., H. Akum 4,10). 1 vgl. weiter unten. 2 vgl. hierzu Deut. 18,20, 2. Hälfte; Sanh. 89a; Sifre zu Deut. 18,20; Maim., H. Akum 5,6ff.; Nachm, zu Deut. 18,20

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